Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Leibrenten oder ähnliche wiederkehrende beistungen nur insoweit angesetzt, als solche seit 
Eröffnung des Verfahrens erwachsen find, . Koslen und solche Forderungen hingegen, welche 
mit ganz unbestimmtem Betrage in den gedachten Urkundensammlungen beziehungsweise 
im Grund= und Hypothekenbuche vermerkt sind (wie z. V. Cautionshypolheken) überhaupt 
nicht in Ansat gebracht. 
S. 14. 
Die Ladung zu dem Termine, der zur Verhandlung über den Vertheilungsplan, so- 
wie zur Ausführung der Vertheilung bestimmt wird, ist sämmtlichen bekheiligten Gläubigern 
beziehungsweise deren Vertelern, überdieß aber dem Conkursverwalter und dem Gemein- 
schuldner zuzustellen. Die Vadung des Letteren ist dann nicht erforderlich, wenn sie durch 
Zustellung im Auslande oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte. 
Der Theilungöplan muh spätestens 7 Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei 
zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden. 
15. 
Auf das weitere Versahren betreffs der Vertheilung der Enkstehungsgelder finden die 
Vorschriften der §. 762 bis mit 768 der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich 
Anwendung, jedoch mit folgenden näheren Bestimmungen. 
Der Widerspruch eines Betheiligten hat gegen die Ausführung des Vertheilungs- 
planes überhaupt nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ein erfindlicher Widerspruchs- 
grund nach dem Ermessen des Gerichtes glaubhaft gemacht wird. Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand gegen die Versäumung der im ersten Absatze von 8. 764 der Civil= 
prorehordnung bezeichneten Frist findet nicht statt. 
8. 16. 
Die in den §5. 10 bis mit 15 dieses Gesebes ertheilten Vorschriften finden ent- 
sprechende Amwendung auch dann, wenn außerhalb des Konkurses die Vertheilung von 
Erstehungsgeldern unter die Realgläubiger vorzunchmen ist, der Erlös des versteigerten 
Immobile sich aber als unzulänglich zur Befriedigung der bekannten Realgläubiger (§. 
11, I, II und III) darstellt, sowie in dem Falle, wenn nach Eröffnung des Konkursver- 
fahrens ein unbeweglicher Gegenstand, der zur Konkuromasse gehört, mil Genehmigung 
der Gläubigerversammlung aus freier Hand durch den Konkursverwalter veräußert 
worden ist (vergl. S. 122 der Konkursordnung). 
Im letzteren Falle ist jedoch bio zu dem Zeilpunkte, zu welchem das Grund= und 
Hypothekenbuch für einen Ort beziehungoweise das einzelne in Betracht kommende Folium 
daraus völlig zu Stande gekommen ist, neben der an die bekaunten Realgläubiger zu 
richtenden Aufforderung zur Ernmeichun, der Berecchnung ihrer Forderungen von Amts- 
wegen noch ein Aufgebot an alle unbekannten Gläubiger zu erlassen, welche dingliche An- 
sprüche in Betreff der versteigerten unbeweglichen Sache gehabt zu haben behaupten, mit 
der an dieselben gerichketen Aufforderung, ihre vermeintlichen Ansprüche an den Erlös bei 
Vermeidung des andernfalls eintretenden Ausschlusses von der Immobiliarmasse bis zu dem 
im Aufgebote zu bestimmenden Ausschlußtermine beim Gerichte unter Beisügung der be- 
züglichen Beweisurkunden und unter Aufslellung einer speciellen Forderungsberechnung 
anzumelden.
	        
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