Gesctzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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lgeneben. am 10. Meri 1879.q)
13. Gese vom 6. Mai 1879,
betreffend Uebergangsbestimmungen in Bezug auf die zur Zeit des Inkraft-
tretens der Reichsproceßordnungen bei den E Gericheen des Landes anhängigen
streitigen Rechtösachen und Konkurse.
Wir Heinrich der zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen in Gemähheit der in den S§. 64 und 65 des Aueführungsgesezes zum Ge-
richisverfassungsgesetze für das Deutsche Reich vom 16. April 1879 in obiger Hinsicht ge-
machten Vorbehalte, unter Zustimmung des Landtages, das Folgende:
I. Bürgerliche Rechtsstreitig keite n.
Zu §§. 18 und 21 des Einführungsgesebes zur Reichscivilproceßordnung und 8.
l des Einführungsgesehre zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich.)
8. 1.
Auf die vor dem Inkrasttreten der Reichscirilpreceßerdnung bei den Gerichten des
Landes anhängig gewordenen bürgerlichen Rechlostreiligkeiten findet bis zur völligen Er-
ledigung derselben die Reichscivilproceßordnung keinec, das bisher geltende Procehrecht viel-
mehr ausschließliche Anwendung, soweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist.
5. 2.
Hür die Fortstellung der vor dem Inkrafttreten der Reichscivilpr ocehordnung anhängig
gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind als Gerichte erster Instanz zuständig:
l
an Stelle des bioher zuständigen- Instizamtes oder Handelsgerichte dasjenige Amts.
Hericht, zu dessen Bezirk der Ort gehört, dessen Zugehörigkeit zu dem Bezirke
des bisherigen Proehberichte *n Zuständigkeit des Letzteren begründet baue,