Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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b. 
an Stelle des Kreisgerichts das — 
S. 3 
An Stelle des Kreisgerichts entscheidet auf Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, 
welche gegen Verfügungen und Entscheidungen der bieherigen Justizämter oder Handels- 
gerichte oder der an deren Stelle getretenen Amtsgerichte zu dem in 8. 1 dieses Gesetzes 
bezeichneten Zeitpunkte erhoben sind bezugsweise nach demselben erhoben werden, in letzter 
Instanz das Landgericht in allen den Fällcn, in welchen der Gegenstand der Beschwerde 
weder als unschähbar nach den bisherigen Proceßvorschriften gilt, noch den Betrag von 
75 Mark erreicht. 
Die Entscheidung des Landgerichts erfolgt solchenfalls durch eine besonders zu bildende 
Civilkammer aus drei Mitgliedern, von denen keines an der angefochtenen Verfügung 
oder Entscheidung Theil genommen haben darf. Im Bedarfssalle können Hülfsrichter 
vom Präsidium des Landgerichts in diese Kammer zugezogen werden. 
8. 4. 
An die Stelle des Appellationsgerichtes und Oberappellationsgerichtes tritt nach den 
gegenwärtig geseblichen Zuständigkeitsverhältnissen dieser Iustizbehörden das Oberlandesge= 
richt zu Jena. 
. 5. 
An der Stelle des Appellationsgerichtes entscheidet das Oberlandesgericht durch Civil- 
senate in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, an der Stelle des Oberappellationsgerichtes 
durch solche in der Besetzung mit sieben Mitgliedern. Kein Mitglied dieser Civilsenate 
darf an der Entscheidung der Sache in einer srüheren Instanz Theil genommen haben. 
. 6. 
Als auhängig im Sinne der voranzutreffenden Bestimmungen gilt der Rechtsstreit 
n. sofern nach den bisherigen Proceßvorschriften auf die Klage eine schriftliche La- 
dung zu erlassen war, wenn vor dem Inkrafttreten der Reichscivilproceßordnung. 
die Ladung dem Verklagten oder bei dem Vorhandensein mehrerer Verklagter 
einem derselben behändigt worden ist, 
. sofern die Ladung im Edietalprocesse zu erlassen war, sobald die Ladung das 
erste Mal in eines der dazu gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise behördlich 
gewählten Blätter eingerückt worden ist, 
sofern in Wechselprocchsachen eine Lokalexpedition beantragt war, dafern diese 
ausgeführt ist und die hwrrchertüh Verhandlung mit dem Verklagten statt- 
gehabt hat oder in einer anderen Proceßart eine ohne vorherige Ladung der 
Gegenpartei nach dem bisherigen Proreßrechte zulässige Verhandlung erfolgt ist, 
. sofern nach dem bisherigen Proreßrechie auf einseitigen Antrag einer Partei eine 
Verfügung (Mandat) oder in Proceßsachen jeder Art eine provisorische Ver- 
fügung rrüaffen werden konnte, sofern die bezugliche Verfügung erlassen ist, mit 
der Maßgabe jedoch, daß in dem zuletzt gedachten Falle nur das Verfahren 
über das Proolseriun als anhängig geworden zu gelten hat. 
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