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662—701 und 708 bis 795 der Reichscivilprorehordnung stalt, bezugsweise unter
Berücksichtigung der in dem hierländischen Aussührungsgesetz zur Neichseivilprocehordnung
enthaltenen einschlägigen Lestimmungen.
Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen
(5. 686 Abs. 2 der Reichscivilproceßordnung), sind dabei nur insoweit zulässig, als
die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der in der Hülfsauflage gesetzten
Frift entstanden sind.
Entscheidung findet die Zwangsvollstrecung unter enisprechender Anwendung der
88. 6
17.
In den Fällen, in welchen vor dem Inkaasttreten der Reichscivilproreßordnung das
Proceßgericht das nach den bisherigen Proreßvorschriften zuständige Volkstreckungsgericht
um Vornahme der Hülfsvollstreckung ersucht oder selbst — als zugleich zuständiges Voll-
streckungsgericht — die Hülfovollstreckung angeorde. hat, bleiben im Allgemeinen die bis-
berigen Procesfvorschristen maßgebend. Dabei sind jedoch die nach dem Inkrafttreten der
Reichscivilproceßordnung vorzunehmenden Vollstrhngehanktungen von dem Geri
welches an die Stellc des nach den bisherigen Proceßvorschriften zuständigen Valliesae
gerichto getreten ist, unter entsprechender Amwendung der Vorschriften der §§. 673,
675 bis 685, 690 bis 701, 708 bis 795 der Civilproceßordnung auszuführen, jedoch
unter gleichzeitiger Beobachtung der in dem hierländischen Ausführungsgesetze zur Reichs-
eivilproceßordnung enthallenen einschlägigen Bestimmungen.
Mit der Vornahme der durch die Civilproceßordnung Gerichtsvollziehern zugewiesenen
Vollstreckungshandlungen ist im gedachten Falle auf Anordnung des bezeichneten Gerichts
durch den Gerichtsschreiber ein Gerichtsvollzieher mittelst vollstreckbarer Ausfertigung zu
beauftragen.
Dieser gilt solchensalls als vom Gläubiger selbst beauftragt und ist dem Schuldner
und Dritten hegenüber vermöge der gedachten Ausfertigung zur Empfangnahme der
Zahlungen oder sonstigen Leistungen wie zur wirksamen Quittung über das Empfangene
ermächtigt.
8.
Die erst nach dem Inkrafttreten der zisem zu bewirkende zwangs-
weise Veräußerung von körperlichen Sachen (im Sinne von §F. *5/20 der hehten Eivil
bwochordeg ersolgt nach Maßgabe der Vorschriften in S. 717 Abs. 2, 5§.
724 und F. 726 a. a. O. auch dann, wenn die Abpfändung bereits vor jenem 3aulhune
statlgesunden hat.
II. Concursverfahren.
(Zu §F. 8 des Einführungsgesebes zur Reichskonkursordnung.)
8. 19.
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn vor dem
Inkraftireten der Reichskonkursordnung eine der Thatsachen eingetreten ist, welche nach den
in F. 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 1856 (Gesetzs. von diesem Jahre S. 217 ff.)
enthaltenen einschlägigen Vorschristen die Eröffnung des Konkurses kennzeichnen, oder wenn