Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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. 28. 
Die Befslimmungen der vorhergebenden aragraben treten gleichzeilig mit dem 
Gerichtsverfaffungsgesehze für das Deutsche Reich in ## 
In anhängigen Sachen können schon vor - Mipunte Ladungen vor diejenigen 
zurter erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte trete 
3 Strafsachen bestimmt sich die in solche Ladungen auszunehinende Verwarnang, 
wusofem nach dem Inkrafktreten des Gerichtsverfassungsgesenes für das Deutsche Reich die 
neuen Prozeßgesete in Anwendung kommen, nach den Vorschriften der letteren. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsleigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 6. Mai 1879. 
(L. S.) Heinrich KXXII. 
aber. 
16. Nachtragsgesetz vom 7. Mai 1879 
zu dem Gesetze vom 29. December 1870 zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Felder, Wiesen, Gärten. 
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. te. 
verordnen hierdurch nachträglich zu dem Gesetze vom 29. December 1870 zum Schupze 
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten, unter Zustimmung des 
Landtags, was folgt: 
  
5S. 1. 
Wer landwirthschaftliche oder Gartenerzeugnisse (mit Einsut von Obstfrüchten), 
welche noch nicht vom Boden oder Stamme getrennt, oder, fallo die Trennung durch 
Zufall erfolgte, noch nicht bereits eingesammelt waren, entwendet, mia, sofern die Hand- 
lung nicht dem §. 370 Nr. 2, 5 oder 6 des Strafgesebuchs für das Deuische Reich 
unterfällt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 2. 
Die §§. 9, 10 und 12 des Gesetzes vom 29. December 1870 finden auf die in 
§. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Entwendungen entsprechende Anwendung. 
F. 3. 
Wer eine nach den §F. 8, 14 und 15 des Gesetzes vom 29. December 1870 oder 
nach 8. 1 dieses Gesetzes strafbare Handlung gegen Angehörige, Vormünder oder Exzieher,
	        
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