Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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oder gegen eine Person begeht, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht oder in deren 
häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, ist nur auf Antrag zu verfolgen. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Eine derartige, von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandten absteigender 
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangene Handlung bleibt straflos. 
iese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem 
der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse zn Beschädigten stehen, keine Anwendung. 
S. 4 
Alle Zuwiderhaudlungen gegen Vorschristen des Gesetzes vom 29. December 1870 
oder des gegenwärligen Gesetzes gelten als Forst- und Feldrügesachen im Sinne des F. 3 
Absatz des Einführungsgesetes zur Strafproceßordnung für das Deutsche Rei 
8 Verfahren in Forst- und Feldrügesachen regelt sich nach den Vorschriften des 
Gerichtsuersassungssesete und der Deutschen Strasproceßordnung über das Verfahren vor 
den Schöffengerichten, soweit nicht in den folgenden 5§. elwas Abweichendes geordnet ist. 
Zuständig zur Untersuchung und lrih sind die Amtsgerichte. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft #u#e#nachhah kann der Amtsrichter das im 
sechsten Buche der Strasproceßordnung IF. 447—452 geordnete Verfahren zur An- 
wendung bringen, sofern er dafür hält, daß auf keine andere Strafe als Geldstrafe bis 
150 Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen, sowie eine elwa verwirkte Ein- 
ziehung zu erkennen sein würde. 
S. 7. 
Zusiellmgen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. 
den Nachweis der Zustellung genügen die Formen, welche für das die öffentliche 
Klage vorbertitend, Verfahren und die Voruntersuchung nachgelassen sind. 
8 
8. B. 
Liegt der Antrag der Staatsanwaltschaft (Amtsanwaltschaft) auf Untersuchung und 
Bestrafung vor, so kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptwerhandlung auch dann Geschritten 
werden, wenn die in F. 211 Absatz 1 der Deutschen Strafprocehordnung für ein solches 
Verfahren bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen. 
. 9. 
Zwischen der Zusiellung der Ladung — §. 215 der Sirasproreßeordnung — und dem 
Tage der Hauptverhandlung muß eine Frift von mindestens 3 Tagen liegen. 
5. 1 
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne % von Schäffen. 
Die Hauptverhandlung findet statt, as wenn ein Beamter der Staatsanwaltschaft 
(Amtsanwaltschaft) nicht erschienen ist. 
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