Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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2. des Ausführungsgesetzes vom 16. April dieses Jahres zum Gerichtsverfassungs- 
gesebe für das Dentsche Reich, 
3. des Gesetzes vom 18. April dieses Jahres, die communale Besleuerung der 
Wanderlager und Waarenauctionen bekreffend, 
4. des Gesetzes vom 3. Mai dieses Jahres, Bestimmungen zur Ausführung der 
Neichgewwülbrotehord. und ded dazu bestehenden Einführungogesetzes betreffend, 
5. des Gesetzes vom 5. Mai 1879 zur Ausführung der Concursordnung für das 
das Deutsche deic 
6. des Gesetzes vom v Mai dieses Jahres, betreffend Uebergangsbestimmungen in 
Bezug auf die zur Zeit des Inkrasttreteus der Reichsproceßordnungen bei den 
Gerichten des Landes anhängigen Rechtssachen und Concurse, 
7. des Nachlragsgesetzes vom 7. Mai dieses Jahres zu dem Gesetze vom 29. December 
1870 zum Schube der Holzungen, Baumflanzungen, Felder, Wiesen, Gärten, 
86. des Gesetzes vom 8. Mai dieses Jahres, die Anschaffung der verordneten 
Schulbücher und jonst erforderlichen Vernmittel betreffend, 
b. durh Entgegennahme der Erklärungen des Landtags in Betreff 
. der Zustimmung zu dem Staatsvertrage mit dem Königreiche Preußen, dem 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den Herzogthümern Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen. Coburg und Gotha und den Fürsten- 
thümern Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Zusammen= 
legung der Bezirke mehrerer bandgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken 
vom 11. November 1878, 
2. des Staatsvertrags mit dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den 
Herzogthümern Sachsen-Coburg und Gotha und den rstemhimenn Schwarz- 
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen 
Aushebung des Appellationsgerichtes zu Eisenach vom 12. December 1878, 
3. des Ankaufs des sog. Meisterhauses für den Staat, 
4. der fernern Etatisirung der Stelle eines dritten Mitglieds Unseres Regierungs- 
collegiums. 
B. Vorlagen, rücksichtlich deren eo Unserer Entschließung resp. weiterer Verfügung noch 
bedarf. 
Die Gesetze, 
die Ausführung des Gerichtskestengesetzes für das Deutsche Reich und die Ge- 
bührenordnung für Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sachverständige betreffend, 
die Zulässigkeit des gerichtlichen Strasverfahrens in Bezug auf polizeilich bestrafte 
Handlungen und das Straffestsebungsrecht von Verwaltungsbehörden bei Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle betreffend, 
die gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer Ge. 
sälle betreffend, 
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naluralleistungen im Ver- 
waltungswege betreffend,
	        
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