Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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die Velstrrckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden 
betreffend. 
Bestimmungen über die Unterbrechung der landegrechchen. dreijährigen Verjähr- 
ung rücksichtlich gevuser Forderungen betreffe 
Nachtrag zum Gesetz v 1. Juli 1878, 9 cuesuhrung 7 Bundeögesebes 
über den Untersthundavohu vom 6. Juni 1870 betreffend, 
— beziehentlich mit den vom andtage beantragten, von un genehmigten Ab- 
nberungen und Zusätzen — publieirt uedn 
I. Anträge: 
Der bei Verathung einer *ßs des hiesigen Gemeindevorstands um Be- 
freiung der städtischen Sparkasse und Gasanstalt von der Staatsbesteuerung ge · 
stellte Antrag des Landtags auf Einstellung eines Beitrags von 1000 M. in 
den nächsten Staatshauehallplan zu dem Aufwand der Stadt Greiz auf das dasige 
Gyumnasium mit Realclassen für jedes der Jahre 1880, 1831 und 1382 hat 
K. die Eröffnung vom 8. April dieses Jahres Erledigung gefunden. 
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und haben zu 
Bekundung den gegenwärtigen, in das Gesehuoor auszunehmenden 
Landtagsabschied 
ausserligen lassen und nach i A Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig 
vollzogen. 
Poeqeben Greiz, am 1. Juli 1879. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
  
22. Gesetz vom 1. Juli 1879, 
die gerichtliche zwang wolxsiechung wegen öffentlicher Abgaben und an- 
Gefälle betreffend. 
Wir Heinrich der gur unB Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
verordnen auf Grund - L 706 der Reichscivilproceßordnung, unter Zustimmung des 
Landtages, das Folgend 
8. 1. 
Die Beitreibung im Wege gerichtlicher Zwangsvollstreckung findet auch wegen der 
im Nachstehenden bezeichneten öffentlichen Abgaben und anderen Seislungen stakt, allent- 
halben soweit dieselben zahlbar und fällig find 
I. wegen öffentlicher Abgaben und Gefälle aller Art, die an Fürstliche Staats- oder 
an Reichskassen, an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen, wie andere öffeut- 
liche Anstalten und Corporationen des Fürstenthums abzuführen sind, insonderheit 
a. wegen aller directer und indirecter Steuern, wegen der Zölle, sowie der Wege-
	        
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