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IV. wegen aller Sporteln, Gebühren und Verläge der Gerichts- und Verwaltungsbe-
hörden,
wegen der den Notaren des Landes in Nücksicht auf notarielle Arbeiten und Ge-
schäfte zuständig gewordenen Gebühren und Verläge, dafern und soweit die be-
züglichen Rechnungen durch das Präsidium des Landgerichts festgestellt sind,
l wegen aller Gebühren und Verläge der Gerichtsvollzieher, soweit dieselben ent-
weder in die Sportelrechnungen der Gerichts= oder Verwaltungsbehörden mit
aufgenommen oder von dem Amtsgerichte des Bezirks, für welchen der Gerichts-
vollzieher angestellt ist, auf Grund der Geschäftsbücher und Akten desselben fest-
gestellt sind,
VII. wegen der an Geistliche, Kirchendiener und Kirchkassen zu gewährenden, von
Unserem Consistorium als nach bestehender Vorschrift berechnet bezeugten Stolge-
ühren,
VIII. wegen der für eingeschriebene Hüsefsen einzuziehenden rücksländigen Zahlungen
von Mitgliedern und deren Arbeitgebern, sofern der Nachweis durch schriftliches
mit dem Gemeindesiegel bedrücktes Zeugniß des betreffenden Gemeindevorstandeo
beigebracht wird, daß der Zahlungspflichtige mindestens 14 Tage vorher ge-
mahnt worden sei und sich inzwischen nicht auf den Rechtsweg berufen habe.
8. 2.
Wird von der zur Erhebung der in 8. 1 gedachten Abgaben, Gefälle oder Geld-
leistungen berechtigten Behörde, Kassenverwaltung, Hobestelle oder sonstigen Person ein
Antrag auf Beiziehung beim Amtögericht gestellt, so findet das im siebenten Buche der
Eivilproceßordnung für das Deutsche Reich geordnete Mahnverfahren jedoch mit der Aen-
derung stalt, daß ein Widerspruch gegen den JZahlungsbefehl nur dann zu berücksichtigen
ist, wenn derselbe sich auf die sofort liquid zu machende Einrede der Zahlung stützt.
Ersolgt der Beiziehungantrag wegen der in F. 1 unter Le. II. III. V. VI. VII. u.
VIlIl. hervorgehobenen Leistungen, so ist zugleich mit demselben die Vorlegung der dabei
in Bezug genommenen Urkunden und anderer Unterlagen, soweit sich solche nicht im Be-
sibe des Gerichts befinden, beziehungsweise der zu Begründung des Antrags erforderlichen
Zeugnisse und Feststellungsverfügungen unter Beigabe entsprechender beziehungsweise ex-
trackweiser Abschriften derselben zu bewirken.
Nach Beglaubigung der Letteren durch den Gerichtsschreiber werden die Urschriften
an den Antragsleller zurückgegeben.
§. 3.
Auf Grund eines in dem gedachten Mahnverfahren verfügten Vollstreckungsbefehles
findet das in dem achten Buche der Reichscivilproreßordnung vorgeschriebene Zwangsvoll-
streckungoverfahren und, insoweit es sich um die Zwangsvollstreckung in Immobilien, in
hypotbekarische Forderungen oder sonstige am unbeweglichen Vermögen haftende Realrechte
handelt, das bezügliche landeerechtlich beslimmte Vollstreckungsverfahren stalt (cl. auch
§5§. 33 bis 50 des Ausführungsgesetzes zur Reichscivilproceßordnung.)
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