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bele dre 1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w
* müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe vlann
m gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung
des Inhalts ohne außerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegel-
verschlusses nicht möglich ist.
I Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer
bage während der Beförderung nicht stattfinden kann.
II Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Bentel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilegramm dürsen, sofern der Werth bei
Papiergeld nicht 10 000 M. und bei baarem Gelde nicht 1 000 M. übersteigt, in Packeten
von srsen: mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürkem Papier eingeliefert werden.
Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht,
sowie die Vaßt hinlänglich oft versiegelt sein.
VI ldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können
in dem gall aus einfacher starker veinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig ein-
gerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der
Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden
Schnur.Enden muß das Siegel dentlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver-
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver-
sehen, die Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegen-
stände nich! zerschenern können. „Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift
und mit Handhaben versehen se
VIII Die Geldfässer agn gut bereift, die Schluhreifen angenagelt und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
K Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder, welche in Zässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zu-
nächst in Beutel oder Packeie verpackt werden.
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e 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände,
ausg#.#deeren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang,
Druck ed 2 leicht enlzündliche Sachen, sowie äbende Flüssigkeiten.
1 Postanstalten sind besugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen
nme der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver-
langen und, salls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.