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Orte anzuordnen, sofern sich in Folge dessen eine vortheilhaftere Verwerthung der Pfand-
stücke ohne unverhältnißmäßige Trausporkkosten erwarten läßt.
F. 11. .
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte
oder in das unbewegliche Vermögen der Leistungspflichtigen erfolgt auf Ersuchen der
Vollsireckungobehörde durch das zuständige Vollstreckungsgericht des Fürstenthums.
Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirke das belreffende Vermögensslück gelegen ist, (vergl. F. 755 Abs. 1 der Ei-
vilproceßordnung), für die Vollstreckung in Forderungen und andere eröenerete
dasjenige Amtsgericht zuständig, bei welchem, wenn das Geseh vom 1. Juli
gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer demne bei
treffend, im bezüglichen Falle Anwendung hätte, der Antrag auf Beitreibung zu stellen
sein würde.
Das Ersuchungsschreiben der die Vollstreckung verfügenden Verwaltungsbehörde um
Volhiehung der a vertrikt die vollstreckbare Ausfertigung.
Für die in S. 730 Absatz 2 der Civilprocehordnung vorgeschriebenen Zustellungen
hat der Gerichtsschreiber des Vollstreckungogerichts zu sorgen, sofern nicht die Verwal-
lungsbehörde erklärt, dieß thun zu wollen.
Im Uebrigen finden die einschlägigen Bestimmungen der Civilprocehordnung (5P. 729
bis 756) und die landeorechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das un-
wegliche Vermögen und die an diesem haftenden Forderungen und sonstigen Vermögens-
rechte die den Verhällnissen des Einzelfalles entsprechende Anwendung (vergl. §. 33 bis
50 des Ausführungögesebes zur Reichscivilprocehordnung).
§. 12.
Ausgenommen von der Bestimmung des F. 11 dieses Geseyes ist der Fall, wenn
die Beitreibung von directen persönlichen Staatssteuern und Communalabgaben im Sinne
von F. 4 ulin. 2 des Iuandetgeschro vom 21. Juiie 1869 durch Beschlagnahme von Ar-
beilo= und Dienstlöhnen (im Sinne von S§. 1 3 des gedachten VBundesgesetzes) oder
von den in HF. 4 desselben unter 4 Vanabhn 8 Dienstbezügen Privatbedienstcter be-
zweckt ist.
In diesem Falle kann, die Statthastigkeit der Deschlagnahme an sich vorausgeseht,
(vergl. Bundesgeseh vom 21. Juui 1869 8. 4 alin. 2 und 4) die zuständige Verwal-
lungöbehörde selbst (cl. §. 3 dieses Gesetes) wegen des beizutreibenden Betrages und
bis zu dessen Höhe den Arbeits= oder Dienstlohn beziehungsweise den Gehalt des Privat-
bediensteten bei dem Arbeitgeber beziehungöweise der Dienstherrschaft oder dem Principale
mittelst schriftlicher Verfügung in Verbot legen und die Ablieferung bei eintretender Fällig-
keit ver Bczüge anordnen.
Diese Veschlagnahme l die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den Be-
stimmungen der §§. 700. . 733. 134. der Giulprorehordung,
§. 13.
Ueber Eimvendungen des Leistungopflichtigen, welche gegen die Zulaͤssigkeit der