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Zwangsvollstreckung oder den Anspruch selbst gerichtet sind, wegen dessen dieselbe verfügt
wurde, entscheidet die Vollstreckungsbehörde. -
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren betreffen, entscheidel, da-
fern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt wird, das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Vollstreckungsversahren staktfindet, fallo die Zwangsvollstreckung aber
durch einen Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörde erfolgte, die betreffende Voll-
streckungsbehörde, ferner im Falle des §. 11 dieses Gesetzes das daselbst bezeichnete Voll-
strecungsgericht, im Falle des §. 12 dieses Gesetzes die Vollstreckungsbehörde.
S. 14.
Die Vollstreckungsbehörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann anordnen, daß
die Zwangsvollstrecung gegen oder ohne Sicherheiloleistung einstweilen einzustellen sei.
Auf die im #ien Absatze von F. 13 bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen kommen
die Vorschriften der §§. 685 und 701 der ss zur Anwendung.
§. 15.
Werden von dritten Personen in Bezug auf Gegenstände der zurnetstune
Rechte, wesche in dem bezüglichen Verfahren an sich beachtlich sind (vergl. §. 710 d
Givilproceßordnung) in Anspruch genommen u diese Ansprüche, dafern es sich um v
wegliche körperliche Sachen handelt, vor dem Verkaufe derselben bei der Verwaltungsbe-
hörde, von welcher die Verfügung des Vollstreckungsverfahrens ausgegangen ist, ange-
meldet, so kann die einstweilige Ginstellung des letzteren ohne Sicherheitoleistung dann
angeordnet werden, wenn die sofortige Bescheinigung der angemeldeten Ansprüche bewirkt
wird.
Dieser Bescheinigung ist eß gleich zu achten, wenn die betreffende Person die zur
Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen vor der Vollstreckungsbehörde an
Eidesstatt versicher
Im Falle der auf diese oder andere Weise geführten vorläufigen Bescheinigung ist
die an dem Anspruche betreffo eines Vollstreckungsgegenstandes aufgetretene Person, da-
sern dessen soforlige Freigabe nicht zu erwirken ist, mittelst schriftlicher Verfügung der
Verwaltungsbehörde auf den Rechtsweg zu verweisen (§F. 690 der Civilprocepordnung).
In dieser Verfügung der Vollstreckungsbehörde ist eine angemessene Frist zu bestim-
men, innerhalb deren die Entscheidung des Proceßgerichts beigebracht sein muß (vergl.
688 der Civilproceszordnung).
Bei fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
8. 16.
Gegen die in den 88. 13, 14 und 15 bezeichneten Enlscheidungen und Verfügungen
der Vollstreckungsbehörde findet binnen einer ausschließlichen Frist von einer Woche Be-
schwerde an die derselben vorgesezte Verwaltungsbehörde siatl.
C. 17.
Soll die zwangsvolllnechng wegen der in 8. 1 dieses Gesetzes aufgeführten Ab-
gaben und Gefälle, dafern sie nach den Vorschriften eben dieses Gesehes und nicht wegen