Gesetzsammlung
das Fürstenthum 8 Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 2 Zuli 1879.)
21. Gesetz r vom 3. . Juli 1879
über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfitgungen
der Verwaltungsbehörden.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reusz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 7.
verordnen, unter Zustimmung des Landtags, das Folgende:
1.
Die Zwangsvollstreckung im Wanningoone findet statt in allen Verwaltungs-
sachen, mögen für dieselbe slaatliche oder kirchliche Behörden zustäudig sein, einschließlich
der Dieciplinar- und Ordnungestrassachen, sowie der streitigen Verwallungesachen, zu
welchen im Sinue dieses Gesetzes auch die Expropriations- und Ablösungssachen, ferner die
vor Verwaltungsbehörden des Landes zur Verhandlung und Entscheidung kommenden
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden, die Streitigkeiten betreffs der Ent-
schädigungsansprüche, welche nach Maßgabe von F. 47 des die Fischerei betreffenden Ge-
sebes vom 2. Juli 1878 verhandelt werden, endlich die nach Maßgabe von F. 120a
des Reichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung belreffend, vom 17. Juli 1878
vor den ebenda bezeichneten Behörden zur Entscheidung kommenden Streitigkeiten zwischen
selbstständigen Gewerbetreirenden und ihren Arbeitern gehören.
2.
In den in §. 1 bezeichneten Angelehenheiten findet die Zwangsvollstreckung statt:
1. aus den von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse erlassenen Entscheidungen,
2. aus solchen von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse ertheilten und eröffneten Verfügungen, durch welche einer bestimmten
Person eine Leistung (Geldzahlung, Herausgabe oder Räumung einer Sache,
eine Handlung oder Unterlassung) auferlegt wird,
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