Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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kreises Handeluden, weiterhin der Vorsitzende des Landesausschusses und dessen Stellver- 
treter, die Ablösungs= und Expropriationsbehörden des Landes und die mit den Geschäften 
derselben vom Staate betrauten Commissare berechtiget, zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung bei amtlichen Verhandlungen oder zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges des 
amtlichen Versahrens, ebenso zur Ahndung von Ungebührnissen oder Vergehungen gegen 
ihre amtliche Autorität, welche im Verfahren oder in vor ihnen statlfindenden Verhand- 
lungen begangen werden, Ordnungsstrafen und zwar im Allgemeinen bis zum Betrage 
von fünfundzwanzig Aant oder bis zu drei Tagen Haft auszusprechen. Dieselben sind 
ohne Weiteres vollstreck 
Die Befugniß, icr- Unserer Landesregierung und Unserem Gonsistorium im All- 
gemeinen zukommt beziehungsweise durch besondere Gesetze weiteren Behörden beigelegt ist, 
auch in anderen als den gedachten Fällen Ordnungsstrafen oder überhaupt weitergehende 
Ordnungsstrasen zu versügen, wird durch diese Veslimmung nicht berührt. 
8. 5. 
Den Erbschaftssteuerfiscalaten, den Stener-Obercontroleuren und deren Vertretern, 
dem Vorstande der Fürstlichen Staßen= und Wegebau-Inspection, dem Landbaumeister, 
den Physikaten, dem Vorstande der Landeskasse, der Landrentenbank, des Katasterbureaus 
und des Eichungsamtes, den Standesbeamten in den Städten, den Gemeindevorständen 
in densclben, den örtlichen Kirchen= und Schulbehörden und den Vorsitzenden der in den 
Städten auf Grund genehmigter Statuten bestehender Gewerbeschiedsgerichte steht die 
Befugniß zu, zur Ahndung erheblicher Ungebührnisse oder Vergehungen gegen ihre amt- 
liche Autorität, die bei amtlichen Verhandlungen und beim amtlichen Verkehre mit Dritten 
von deren Seite begangen werden, beziehungsweise zur Mufrechterhaltung der Ordnung 
bei amtlichen Verhandlungen wider solche Personen, in Bezug auf welche die gedachten 
Behörden und Beamten dabei obrigkeitliche Siallung einnehmen, Ordnungsstrafen und 
zwar dis zum Betrage von zwölf Mark feslzusetzen. 
Diese sind ebenfallo alsbald vollstreckbar. 
Die die Fürstlichen Steuerämler und die Bezirkssteuer-Einnahmen verwaltenden Be- 
amten, der Landesthierarzt, die Standesbeamten auf dem Lande, die Vorsitzenden der 
etwa auf Grund genehmigter Staimten aus den Landorten des Fürstenthums beslehenden 
Gewerbeschiedogerichte, die Gemeindevorsteher der Landgemeinden, sowie die die Stellung 
der Gemeindevorstände einnehmenden Personen in den excommunalisirten Bezirken der 
Domanialbesihungen Unseres Fürstlichen Hauses und der Rittergüter sind befugt, zur Auf- 
rechterhaltung der Ordnung bei amtlichen Verhandlungen und zur Ahndung erheblicher 
Ungebührnisse wider ihre amtliche Autorikät, welche von Personen, in Bezug auf welche 
dieselbe rechtlich begründet ist, bei solchen Verhandlungen begangen werden, Ordnungs- 
strasen bis zum Betrage von 6 Mark festzusetzen. Die gedachte Berechtigung kommt 
den Landgemeindevorstehern insonderheit wegen erheblicher Ungebührnisse zu, die bei Ge- 
legenheit der amtlichen Verhandlungen des Gemeinderaths und der Gemeindeversammlung. 
wider die dabei m Person des Gemeindevorstehers, den Gemeinderath und die 
Versammlung gerichtet w 
Auch diese Dastunesena sind sofort vollstreckbar. 
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