5. 6.
Gegen die eine Ordnungstrafe (vergleiche 5§. 4 und 5) aussprechende Verfügung,
soweit dieselbe von einer Unterbehörde ausgeht, steht dem davon Betroffenen zwar die an
eine zehntägige ausschließliche Frist gebundene einmalige Beschwerde an die vorgesetzte
Oberbehörde zu; dieser Beschwerde wohnt jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht bei.
Die Vefugniß zur Anordnung von Zwangsvollstreckungen in Bezug auf die in Ver-
waltungssachen (K. 1 dieses Gesebes) ergangenen Entscheidungen und Verfügungen ein-
schließlich der in den 5. 4 und 5 dieses Gesehees beregten Ordnungsstrafen sowie aus
den in streitigen Verwaltungssachen wurngl §. 1 dieses Gesebes) vor der zuständigen Be-
hörde glsnsenen Vergleichen kommt (algesehen von der bezüglichen Zuständigkeit der
Gerichtsbeh welche die von ihnen ausgesprochenen Ordnungsstrafen und in Justiz-
eahchrhärden Vekroffenen Entscheidungen oder Verfügungen selbst in Vollzug seten),
im Allgemeinen Unserer Landesregierung und Unserem Consislorium, sowie denjenigen Be-
hörden zu, welchen durch Verordnung Unserer Landeöregierung Vollstreckungsbefugnisse im
Sinne dieses Gesetes im Allgemeinen beigelegt werden, und zwar in dem hierbei von
Unserer Landeregierung festgesetzten Umfange derselben.
Ebenso wird durch Verordnung Unserer Landesregierung bestimmt, auf welche Be-
hörden oder einzelne Staatsbeamte die Vollstreckungsbefugniß für die Entsch heidungen und
Verfügungen derjenigen Verwaltungsbehörden übertragen wird, welche die gedachte Be-
fugniß nicht ertheilt erhalten.
Diese übertragene Vollstreckungsbefugniß bezieht sich solchenfalls auch auf die vor
den letztgedachten Behörden ekwa in stlreitigen Verwaltungssachen geschlossenen Vergleiche.
Unsere Landesregierung und Unser Consistorium sind berechtiget, die eigenen, sowie
die von den in Vertretung dieser Behörden (als Delegirte, Deputirte oder Commissare)
handelnden Beamten ausgegangenen Entscheidungen und Verfügungen der in 55. 2 und
4 dieses Gesetzes bezeichncten Art, ferner die vor ihnen oder ihren gedachten Vertretungen
geschlossenen Vergleiche (siehe §. 2 alin. 3 dieses Gesetzcs) durch von ihnen dazu im All-
gemeinen oder für den geinzelfal. beauftragte untere Verwaltungobehörden oder Staats-
beamte vollstrecken zu la
Unserer and luegirnn bleibt ebenso vorbehalten, im einzelnen Falle Bestimmung
dahin zu treffen, daß an Stelle der durch allgemeine Verordnung zur Ausübung von Voll-
streckungsbesugnissen berufenen Verwaltungsbehörden andere Verwaltungsbehörden des Landes
oder einzelne Staatsbeamte treten.
Die Vollstreckungsbehörden haben sich zin- Zwangsvollstreckung in bewegliche körper-
liche Sachen, zur Erwirkung der Herausgabe von solchen, sowie der Ueberlassung und
Räumung von unbeweglichen Sachen der angestellten Gerichtsvollzieher je für die diesen
zu9 wiseuen Thätigkeitsbezirke zu bedie
1 S. 6 bemerkien #istrellmththandlungen erfolgen auf Grund einer von der
Velllrechengebrhörde dem Gerichtsvollzieber ertheilten amtlichen Ausfertigung des Auf-
trages zur Zwangovollstreckung.