Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 16 
Sind die nach §. 14 dieses Gesetzes angedrohrten und verhängten Geldstrasen un- 
eintringich so findet deren Umwandelung in die entsprechende Haft und zwar nach Maß. 
gabe der §§. 28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuches statt. 
Zu der von den Vollstreckungsbehörden nach diesen Normen bewirkten Umwandelung 
des Zwangemittels ist die Genehmigung Unferer Landebregierung einzuholen, bevor von 
der betreffenden Behörde die Vollstreckung der Hast an dem damit Belegten angeordnet 
werden kann. 
S. 17. 
Dafern die staatliche Vollstreckungsbehörde über ein eigenes Hastlokal verfügt, kann 
die zu vollstreclende Zwangabast in diesem vollzogen werden 
Im Uebrigen ersolgt der Vollzug der Haft auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde 
durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit der Haft Belegte wohnt oder sich auf- 
hält oder die Vollstreckungsbehörde ihren Sih hat. 
Die Zwangshaft wird aber allfällig unter entsprechender Anwendung der Vorschriften 
der §§. 785 bis mit 791 und 793 der Reichscivilproceßordnung vollstreckt. 
Die Kosten der Haft und Verpflegung des mit dem Zwangsverfahren Belegten trägt 
zunächst die Verwaltungsbehörde, auf deren Ersuchen die Strafvollstreckung durch d 
Amtogericht erfolgl, unbeschadet des Rechts derselben, den Betrag dieses Aufwandes von 
dem mit der Hast Belegten erstattet zu verlangen und von diesem ebenfalls, da nöthig im 
Wege der Zwangsvollstreckung, beitreiben zu lassen. 
Ist die Ersahforderung uneinbringlich und die Volstacungebehorde ein städtischer 
Gemeindevorstand, so erhält die betreffende Stadtkasse die auf Vollziehung der Haft im 
Haftlokale des Amtsgerichts gemachten Baarauslagen allfällig und * im Uebrigen auf 
das Zwangsvollstreckungsverfabren gemachten Baaranswand in dem Falle aus der 
Eandeskasse vergütet, wenn die Zwangsvollstreckung von dem Gemeindevorstande — abge- 
sehen von dem Falle des Vollzuges einer eigenen Entscheidung oder Verfühung desselben 
— auf Anordnung Unserer Landesregierung oder lunzent Consistoriums erfo 
Dagegen fließen die in Verfsolg des nach §F. 14 stattgehabten Iwangwonlährens ver- 
hängten und gezahlten beziehungsweise eingeren Geldstrasen jedenfalls zur Landeskasse. 
Ueber Eimvendungen, welche den zu wulcitenen Anspruch oder die Zulässigkeit der 
Zwangsvollstreckung betreffen, wird im Verwaltungswege entschieden 
Die Entscheidung erfolgt von der Vollstrickungsbehörde mit Ausnahme der Fälle, in 
welchen die Zwangsvollstreckung durch eine Unlerbeborde auf Anordnung Unserer Landes- 
regierung oder Unseres Consistorimms slaltfindet, welchenfalls diesen Behörden selbst die 
Entscheidung zusteht. 
Ueber Anträge, Eimvendungen und Erinnerungen des von der Vollstreckungshand- 
lung Vetroffenen, welche sich auf die Arl und Weise der Zwangsvollstreckung oder das 
bei Vvrrseibmn beobachtete Verfahren beziehen, entscheidet, dasern die Zwangsvollstreckung 
durch den Gerichtovollzieher bewirkt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Voll- 
streckungsverfahren stattfindet, in den Fällen, in welchen die Vollstreckungshandlung durch 
ein Gericht erfolgt, dieses Gericht, in allen anderen Fällen die Vollstreckungsbehörde.
	        
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