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8. 2.
Die in F. 1 unter u. b. und c. gedachten Arlen der Unterbrechung der Verjährung
bewirken das Jortbeslehen dco Klagrechts auf anderweite drei Jahre vom Tage der Unter-
brechung oder, wenn ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, von der lehten darin
vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechuet.
5. 3.
Die in dem F. 5 Absah 1 der in F. 1 dieses Gesetzes gedachten Landesherrlichen
Verordnung über die Sicherung des Klagrechts auf anderweite drei Jahre entbaltenen
Bestimmungen werden aufgehoben.
. 4.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mil der Reichscivilproceßordnung in Kraft.
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhäudigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 6. Juli 1879.
(L. S. Heinrich XXII.
Faber.
28. Gesetz vom 7. Juli 1879
zur Ausführung des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich und der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sachverständige.
Wir Heiurich der Zwei und Zwonzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages was folgt:
I. Gerichtskosten.
5. 1.
Das Gerichtokoslengeseh für das Deutsche Reich vom 18. Juni 1878 findet auf
Zwangsvollstreckungen in den zur Zeit des Inkrafsttretens der Reichscivilproceßordnung
bei den Gerichten des vandes bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten insoweit Anwendung,
als diese Jangovollstrekungeng z Gemäßheit von F. 11 des Landesgesetzes vom 6. Mai
1879 (G.-S. von 1879 S. 123) nach den Vorschriften der Reichocivilproceßerdnung
zur Ausführung kommen.
8. 2.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich
sind in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche sich die Reichs-Proceßordnungen nicht be-
ziehen, entsprechend anzuwenden.
g. 3.
Die auf die Kosten in Strassachen bezüglichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes