Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 2. 
Die in F. 1 unter u. b. und c. gedachten Arlen der Unterbrechung der Verjährung 
bewirken das Jortbeslehen dco Klagrechts auf anderweite drei Jahre vom Tage der Unter- 
brechung oder, wenn ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, von der lehten darin 
vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechuet. 
5. 3. 
Die in dem F. 5 Absah 1 der in F. 1 dieses Gesetzes gedachten Landesherrlichen 
Verordnung über die Sicherung des Klagrechts auf anderweite drei Jahre entbaltenen 
Bestimmungen werden aufgehoben. 
. 4. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mil der Reichscivilproceßordnung in Kraft. 
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhäudigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 6. Juli 1879. 
(L. S. Heinrich XXII. 
Faber. 
  
28. Gesetz vom 7. Juli 1879 
zur Ausführung des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich und der 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sachverständige. 
Wir Heiurich der Zwei und Zwonzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages was folgt: 
I. Gerichtskosten. 
  
5. 1. 
Das Gerichtokoslengeseh für das Deutsche Reich vom 18. Juni 1878 findet auf 
Zwangsvollstreckungen in den zur Zeit des Inkrafsttretens der Reichscivilproceßordnung 
bei den Gerichten des vandes bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten insoweit Anwendung, 
als diese Jangovollstrekungeng z Gemäßheit von F. 11 des Landesgesetzes vom 6. Mai 
1879 (G.-S. von 1879 S. 123) nach den Vorschriften der Reichocivilproceßerdnung 
zur Ausführung kommen. 
8. 2. 
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich 
sind in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche sich die Reichs-Proceßordnungen nicht be- 
ziehen, entsprechend anzuwenden. 
g. 3. 
Die auf die Kosten in Strassachen bezüglichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
	        
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