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fũr das Deutsche Reich finden auf die uach dem Gesethe zunn Schuhe der Holzungen,
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 29. December 1870 und dem Nach-
tragsgesebe dazu vom 7. Mai 1879 zu behandeluden Strassachen Anwendung, jedoch
unter folgenden näheren Bestimmungen:
a. Ist nicht auf Grund von §. 10 des Gesetzes vom 29. December 1870 er-
kannt, wechenfall die vollen wie des §. 62 des Gerichtskostengesetzes er-
hoben werden, so können für jede Justanz, in welcher eine Hauptverhandlung
slatggefunden bel fünf Zehntheile der Säte des gedachten F. 62 in Ansat ge-
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. Isl in u in welchen der Erlaß eines Strafbefehls zulässig ist, ohne Er-
laß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung auf
sofortiges Geständniß ohne Beweigaufnahme erfolgt oder ist ein Strafbefehl
vollstreckbar heworden. weil ein Einspruch nicht erhoben worden ist, so wird
ein Zehntheil der Sätze deo F. 62 crhoben.
Ist nach F. 18 des Gesehes vom 29. December 1870 durch Strafbefehl oder
Urkheil auf Einziehung erkannt, so ist der Holzwerth der eingezogenen Gegen-
stände an Stelle der Strafe für die Hä der Gebühr maßgebend. Dieselbe
soll jedoch in jeder Instanz höchstens 3 Mark betragen.
5. 4.
Rücksichtlich der Gebühren, welche für die Haltung des Handelsregisters sowie des
Henossenschafteregistere und die damit in Verbindung stehenden gerichllichen Verfügungen
Ansatz kommen, bewendet es, unbeschadet der Vorschriften in F. 69 des Bundeögesetzes
von 4. Juli 1868, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftogenossen-
schaften betreffend, bei den Bestimmungen in F. 25 der landeoregenkschaftlichen Verord-
nung vom 28. September 1864 (Ges.-S. v. 1864 S. 136) beziebungsweise in §S. 11
der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Januar 1869, jedoch mit den nachstehends in
diesen und dem folgenden Paragraphen gedachten Aenderungen.
Auf diejenigen Verfügungen, mit welchen auf Grund von Ark. 7, 8 und 9 des Ein-
sebrungegeseges zuns gltgemeinen deutschen Handelsgesehbuche vom 26 April 1862 (Ges.-
h9. 60) beziehungsweise. auf Grund von 8. der Landesherrlichen
Dan 0 vom 2r Jannar 1869 (Ges.-S. von 1869 S. 8. 2 Ordmmngsstrafen fest-
gesebt werden, wird der vierte Abschnitt des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich
insoweit zur Anwendung gebracht, als für diese Strasverfügungen zwei Zehntheile der in
62 des Gerichtskostengesetzes geordneten Sätze zu berechnen und zu erheben sind,
während für die auf die Verufung oder Beschwerde wider solche Verfügungen in zweiler
Justanz ergehende abweisende Enkscheidung (vergl. §. 66 des Gerichtskostengesehes Ziffer
2) ein Zehntheil der in F. 62 des Gerichtskostengeseles gedachten Säße in Ansatz
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8. 5.
Bũr die Erledigung der in dem deutschen Handelsgesehbuche und dem bereits ange-
zogenen Einführungsgesetze zu demselben, sowie in dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868,
die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betreffend, den