a) bei der Ein
lieseru
Eeser
11
V Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für
die Antwort das Porko vorauszubesahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Post-
karten werden nicht beför
Die Gebühr betat ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte.
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. der Verwendung von Vost-
karten als Formulare zu Druckiachen beträgt deo Porto f.
ormulare zu Poslkarten können durch alle ie bezogen werden.
VIII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag
des Stempels erhoben.
ormulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrist „Poslkarte“ versehen sein,
dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
8. 13.
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Hohsschatte, Lithographie, Metallographie
und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen Be-
schaffanbe zur Beförderung mit der Briefpost hreiguet sind.
II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger,
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger gelten die nach-
steheud unter IV bis IX, für die Einlieserung alo außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
die unter X bis Xlll gegebenen Vorschriften.
IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband,
der 8 oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zu-
immter
semmeneialt eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Druck-
sachen sind auch in FSorm von Postkarten zulässig (I. 12 Absatz III). Unter Band
Glastnmrnng) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt
werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Be-
schränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
Cestattet ist, leicht erkannt werden kann.
V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Ausschrift
enthalten.
VI Mehrere Drucksachen dürsen unter einer Umhüllung versendet werden; die ein-
zelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Um-
schlägen mit Ausschrift versehen sein.
VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig,
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder
Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen ünterschied macht, ob die Zu-
sätte oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch