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jedoch nicht unter fünf Mark, wenn das Ausgebot bekannt gemacht ist, der
Versleigerungstermin aber noch nicht begonnen hat.
Ist ** der Fall, so kommt die im ersten Absahe dieses §. bezeichnete Gebühr
zur Erhebu
Die “* bestimmen Säße werden im Falle des ersten Absatzes dieses Para-
graphen nach der Erstehungsslumme, In den Fällen des zweiten Absatzes unter a und b
sowie des dritten Ablah nach der Würderungssumme berechnet.
Erreicht in dem Falle des ersten Absatzes die Erstehungosumme nicht die Hälfte der
Würderungssumme, so ist der hälstige Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu
legen.
Auf Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver-
mögen finden die 55. 45 und 46 des Gerichtskostengesezes für das Deutsche Reich entk-
sprechende Anwendung.
5. 8.
Wenn in einem und venfelten Verfahren verschiedene Jmmobilien zur Versteigerugg
gezogen werden, so sind die einschlägigen Säte, welche sich in den 55. 6 und 7 be-
stimmt finden, beziehungsweise nach der Summe des Werths der Immobilien zu 7
8. 9.
Für das Vertheilungsverfahren, welches nach Maßgabe von §. 50 des Ausführ-
ungsgesetzes zur Reichscivilproceßordnung stattzufinden hat, kommen als Gebühr fünf
Zehntheile, für das Vertheilungsverfahren, welches nach Maßgabe der Bestimmungen von
§. 9 bis mit 16 des Ausführungsgesetzes zu Konkurvordnung für das Deuische Reich
vor sich geht, sieben Zehntheile der in §. 8 des Gerichtskoslengesees geordneten Säbe
zur Erhebung.
Hirriei ist der Belrag der zu vertheilenden Masse für die Verechnung der Gebühr
maßgebend.
8. 10.
Für die Erledigung des Ersuchen eines nicht dem Fürstenthume angehörigen Ge-
richts in Angelegenheiten, welche durch das Gerichtskostengesel nicht betroffen werden, sind
außer den baaren Auslagen zu erheben
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren be-
stimmt sind, diese Gebühren,
4l wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstückes ersucht ist,
ein Zehntheil der Sätze des Gerichtskoslengesetzeo, jedoch nicht über zehn Mark,
. in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Säge, jedoch nicht über
zwanzi ark.
in bestehenden Staatsverträgen uber die in diesem F. behandelte Frage vorhan-
denen besonderen Bestimmungen werden durch das Vorstehende nicht berührt.
11.
d.
allen durch die Reichsproceßordnungen nicht getroffenen gerichtlichen Angelegen-
½v —8* soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, baare Aus-
—**l
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