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tung nächslvorgesetzien Gerichtsbehörde die gänzliche Niederschlagung ihr berechneter Ge-
richtskosten nach, so kann die Bewilligung dieses Gesuchs auch davon abhängig gemacht
werden, daß der Kostenschuldner nach den Vorschriften des §. 711 der Reichscivilproceß-
ordnung sein Vermögen angiebt und den Offenbarungseid leistet. Jedenfalls ist auf jedes
solche Gesuch, dafern der niederzuschlagende Koslenbetrag die Summe von 30 Mark über-
steigt, an Unsere Landesregierung Vericht zu erstatten und deren Entscheidung einzuholen.
Durch die auf diesem Wege erlangte Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Ein-
ziehung — dafern sich ergiebt, daß die Voraussezung der bewilligten Niederschlagung
nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist — nicht augeschlossen.
Ueber Beschwerden wegen in ersler Instanz verweigerter Niederschlagung wird unbe-
2 der Wirkung erlangten Armenrechts gleichfalls von Unserer Landesregierung ent-
hieden
Sucht eine kostenpflichtige Person, welche das Armenrecht nicht erlangt hat oder
welche gerichtliche Gebühren und Auslagen aus einer Strassache an die gerichtliche Kassen-
verwaltung schuldet, auf Grund behaupteter Mittellosigkeit um gänzliche oder theilweise
Niederschlagung (Caducirung) oder um Stundung deo geschuldeten Gerichtskostenbelrags
auf unbestimmte Zeit bei der der betreffenden Kassenverwaltung Pädhsloorgelegten Bebörde
nach, so ist zu Begründung dieses Gesuches allfällig das in S. 119 Absatz 2 der Civil-
proceßordnung vorgeschriebene Zeugniß ehgebringeh. Im Uebrigen finden die in den
ersten vier Absätzen dieses Paragraphen bemerkten Vorschriften Anwendung.
Auf die Fälle, in denen die Niederschlagung von Gerichtskosten im Wege Unserer
Höchsten Guade gesucht wird, haben die vorstehenden Bestimmungen allenthalben keinen
ezug.
II. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
S. 16.
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet auf die
nach den Vorschriften der Proceßordnungen für das Deutsche Reich auszuführenden
Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die
gedachten Proceßordnungen nicht betroffen werden, insoweit Anwendung, als nicht Ge-
setze oder Verordnungen für das Fürstenthum abweichende Bestimmungen enthalten oder
künftig treffen, was vorbehalten bleibt.
S. 17.
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konkurs-
verwalters berechnet und erhebt der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten
Gegenstände die in F. 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Ge-
bühren, für Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder Konkursver-
walters, sofern mit denselben nicht eine in deren Auftrage vorzunehmende Inventur ver-
bunden ist, die Hälfte der obenbezeichneten Gebühren.
S. 18.
Auf die in den §. 16 und 17 bestimmten Gebühren und Auslagen finden die in