Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

166 
tung nächslvorgesetzien Gerichtsbehörde die gänzliche Niederschlagung ihr berechneter Ge- 
richtskosten nach, so kann die Bewilligung dieses Gesuchs auch davon abhängig gemacht 
werden, daß der Kostenschuldner nach den Vorschriften des §. 711 der Reichscivilproceß- 
ordnung sein Vermögen angiebt und den Offenbarungseid leistet. Jedenfalls ist auf jedes 
solche Gesuch, dafern der niederzuschlagende Koslenbetrag die Summe von 30 Mark über- 
steigt, an Unsere Landesregierung Vericht zu erstatten und deren Entscheidung einzuholen. 
Durch die auf diesem Wege erlangte Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Ein- 
ziehung — dafern sich ergiebt, daß die Voraussezung der bewilligten Niederschlagung 
nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist — nicht augeschlossen. 
Ueber Beschwerden wegen in ersler Instanz verweigerter Niederschlagung wird unbe- 
2 der Wirkung erlangten Armenrechts gleichfalls von Unserer Landesregierung ent- 
hieden 
Sucht eine kostenpflichtige Person, welche das Armenrecht nicht erlangt hat oder 
welche gerichtliche Gebühren und Auslagen aus einer Strassache an die gerichtliche Kassen- 
verwaltung schuldet, auf Grund behaupteter Mittellosigkeit um gänzliche oder theilweise 
Niederschlagung (Caducirung) oder um Stundung deo geschuldeten Gerichtskostenbelrags 
auf unbestimmte Zeit bei der der betreffenden Kassenverwaltung Pädhsloorgelegten Bebörde 
nach, so ist zu Begründung dieses Gesuches allfällig das in S. 119 Absatz 2 der Civil- 
proceßordnung vorgeschriebene Zeugniß ehgebringeh. Im Uebrigen finden die in den 
ersten vier Absätzen dieses Paragraphen bemerkten Vorschriften Anwendung. 
Auf die Fälle, in denen die Niederschlagung von Gerichtskosten im Wege Unserer 
Höchsten Guade gesucht wird, haben die vorstehenden Bestimmungen allenthalben keinen 
ezug. 
II. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
S. 16. 
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet auf die 
nach den Vorschriften der Proceßordnungen für das Deutsche Reich auszuführenden 
Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die 
gedachten Proceßordnungen nicht betroffen werden, insoweit Anwendung, als nicht Ge- 
setze oder Verordnungen für das Fürstenthum abweichende Bestimmungen enthalten oder 
künftig treffen, was vorbehalten bleibt. 
S. 17. 
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konkurs- 
verwalters berechnet und erhebt der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten 
Gegenstände die in F. 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Ge- 
bühren, für Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder Konkursver- 
walters, sofern mit denselben nicht eine in deren Auftrage vorzunehmende Inventur ver- 
bunden ist, die Hälfte der obenbezeichneten Gebühren. 
S. 18. 
Auf die in den §. 16 und 17 bestimmten Gebühren und Auslagen finden die in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.