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den §§. 12 bis mit 23 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der in §. 24
Nr. 2 derselben getroffene Vorbehalt entsprechende Anwendung.
Die näheren Vorschriften betreffs der Anwendung dieses Vorbehalts erfolgen in Ge-
mäßheit von H. 41 des Ausführungogesezes zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche
Reich im Verordnungswege.
S. 19.
Die in §. 17 dieses Gesetzes und in der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher
besluchear Gchähren können durch Verordnung Unserer Landesregierung auch auf die
Fälle anwendbar erklärt werden, wenn ein beauftragter Gerichtsbeamter an Stelle des
Gerichtsvollziehers die in den gedachten gesetzlichen Vorschriften bezeichneten Geschäfte im
einzelnen Falle ausgeführt hat.
III. Gebühren der Zeugen und Sachver ständigen.
5. 20.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 findet
Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche durch die deutschen Procehordnungen
nicht getroffen werden.
Ausgenommen bleiben jedoch solche beim Inkrafttreten der Reichsproreßordnungen
bereits bei den Gerichten des Landes anhäugige gerichtliche Angelegenheiten, in welchen
die beantragle oder richterlich angcordnete Abhörung von Zeugen oder Sachverständigen
bezüglich einer Anzahl derselben bereits stattgefunden hat.
IV. Schlußbestimmung.
5. 21.
Dieses 8 tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesebe für das Deutsche
Reich in Kra
- znter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insieg
Gegeben —5 am 7. Juli 1879.
(I. S.) Heinrich XXII.
Faber.