Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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den §§. 12 bis mit 23 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der in §. 24 
Nr. 2 derselben getroffene Vorbehalt entsprechende Anwendung. 
Die näheren Vorschriften betreffs der Anwendung dieses Vorbehalts erfolgen in Ge- 
mäßheit von H. 41 des Ausführungogesezes zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche 
Reich im Verordnungswege. 
S. 19. 
Die in §. 17 dieses Gesetzes und in der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 
besluchear Gchähren können durch Verordnung Unserer Landesregierung auch auf die 
Fälle anwendbar erklärt werden, wenn ein beauftragter Gerichtsbeamter an Stelle des 
Gerichtsvollziehers die in den gedachten gesetzlichen Vorschriften bezeichneten Geschäfte im 
einzelnen Falle ausgeführt hat. 
III. Gebühren der Zeugen und Sachver ständigen. 
5. 20. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 findet 
Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche durch die deutschen Procehordnungen 
nicht getroffen werden. 
Ausgenommen bleiben jedoch solche beim Inkrafttreten der Reichsproreßordnungen 
bereits bei den Gerichten des Landes anhäugige gerichtliche Angelegenheiten, in welchen 
die beantragle oder richterlich angcordnete Abhörung von Zeugen oder Sachverständigen 
bezüglich einer Anzahl derselben bereits stattgefunden hat. 
IV. Schlußbestimmung. 
5. 21. 
Dieses 8 tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesebe für das Deutsche 
Reich in Kra 
- znter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insieg 
Gegeben —5 am 7. Juli 1879. 
(I. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
 
	        
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