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Gesctzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 19. Angust 1570.)
29. Neglerungeverorbnung vom 28. . Juli 1879
zu Ausführung des Gesetzes vom 2. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung
wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Nerltunge betreffend.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 2. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen
gewisser Geld. und Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, wird mit Höchster
Genehmigung bis auf Weiteres das Folgende verordnet:
. 1.
Zu §. 2 des Gesetzes.)
Die bei Fürstlicher uonbesnnd als Lehnocurie liquidirten Sporteln (Gebühren
und Verläge) sind durch das Amtsgericht beizutreiben, in dessen Bezirk das betreffende
Nittergut liegt.
Die bei Fürstiicher Landesregierung in Ablösungs= und Expropriationsangelegen-
beiten berechneten Sporteln werden durch die zuständigen Ablösungs= und Expropriations-
behörden, alle übrigen bei Fürstlicher Landesregierung berechneten Gebühren und Verläge
durch Fürstliches Landrathsamt beigetrieben, soweit nicht in Bezug auf Angelegenheiten,
bei denen in erster Instanz die Gemeindevorstände der Stadt thätig gewesen sind, oder
nach besonderer Entschließung die Beitreibung durch diese Seiten Fürsllicher Landeeregier-
ung angeordnet wird.
Die Beitreibung der bei Fürstlichem Consistorium liquidirten Sporteln (Gebühren
und Verläge) hat auf bezügliche Auftraggertheilung dieser Behörde, insoweit die Beitreib-
ung innerhalb der städtischen Gemeindebezirke zu geschehen hat, durch die Gemeindevor-
stände derselben, was das übrige Land betrifft. durch Fürstliches Landrathsamt zu erfolgen.
Fürstlicher Landesregierung bleibt es dabei vorbehalten, die im Verwaltungswege zu
geschehende Beitreibung der bei ihr selbst sowie der bei Fürstlichem Consistorium liqui-
dirten Sporteln durch die Amtegerichte des Landes je für deren Bezirke im einzelnen
Falle anzuordnen.
5S. 2.
(Zu §. 3 des Gesetzes.)
Als Mahngebühr darf, sofern der eingemahnte Betrag nicht mehr als drei Mark
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