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slruction durch das darum zu ersuchende Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungs-
behörde ihren Sit hat, eidlich zu verpflichten.
Diese Instruction hat sich jauf alle dem Vollstreckungsbeamten nach Maßgabe des
Gesees vom 2. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Natural-
leistungen im Verwaltungswege betreffend, obliegenden Amtshandlungen und die bei deren
Vornahme zu beobachtenden Vorschriften einschließlich der entsprechend zur Anwendung.
kommenden Bestimmungen der Reichseivilproceßordnung und der für Gerichtsvollzieher in
Vetracht kommenden sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften zu erstrecken und ist Fürstlicher
Landesregierung vor Veranstaltung der Verpflichtungshandlung zur Prüfung und Ge-
nehmigung vorzulegen.
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Die Annahme und der Beginn der dienstlichen Thätigkeit des Vollstreckungsbeamten
ist von der Gemeindebehörde sowohl Fürstlicher Landesregierung, als dem Amtegerichte,
das in der betreffenden Stadt seinen Sit hat, schriftlich zur Anzeige zu bringen, überdieß
aber durch zweimalige Einrückung in das jeweilige Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.
S. 7.
(Zu §§. 5, 6, 11, 12, 13, 14 des Gesetzes.)
a.
Als Gebühr für die in 8. 5 des Gesehes gedachte Versũgung der Zwangsvollstreck-
ung ist ein Zehntheil der in 8. 8 des Gerichtokostengesebes für das Deutsche Reich ge-
ordneten Ansäze mit Rücksicht auf jede einzelne in dem betreffenden Verzeichnisse aufge-
führte beziehungsweise jede darin vorkommende zusammengerechnete Schuldpost 1 ligul.
diren. Bei Naturalgefällen dient der m dem Gesehe vom 10. Juni 1873
drückte Preis, insofern es an Preisbestimmungen durch dieses Gesetz fehlt, der *N— .
kannt gemachte Greizer Marktpreis als Grundlage der Werthbestimmung.
Der in Bczug auf jede einzelne Post des Verzeichnisses zu berechnende Gebührensatz
ist je von dem betreffenden Leistungspflichtigen zu erlegen.
Für das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde an ein Amtsgericht zum Zwecke der
Herbeiführung einer durch dieses auszuführenden Vollstreckungôyandlung (vergl. S. 11 des
Gesehes) einschließlich des bezüglichen schriftlichen Verkehrs werden bei Objecten im Werthe
von 1 bis 20 Mark der Betrag von 50 Pfennigen, bei einem Gegenstande im Werthe
von 20 bis 50 Mark 1 Mark, bei einem Gegenstande im Werthe von mehr als 50 bis
100 Mark 1 Mark 50 Pf., bei einem Gegenstande von mehr als 100 bis 500 Mark
2 Mark, bei Gegenständen von mehr alo 500 Mark bis 1000 Mark 4 Mark, bei
Gegenständen von mehr als 1000 Mark 6 Mart in Ansah gebracht.
Für das Ersuchen an ein amtegerich aus Anlaß der Bestimmung in §. 17 des
Eingangs angczogenen Gesehes sonmnen. 9 nach der Bedentung des Gegenstandes über.
haupt 50 M. bis 1 Mark 50 Pf. in
Mit demselben Ansatze werden die a, reiben zur Beschlagnahme von Dienst- und
Arbeitslöhnen, sowie von Dienstbezügen Privatbediensteter (vergl. §. 12 des Gesetzes)
berechnet.
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