Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punk. 
tiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden 
einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch geftattet sein: 
I) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnorl 
des Absenders anzugeben: 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. 
Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern: 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislislen, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den 
Namen des Resiendn handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder abzuändern 
6) bei Büchern, Wisitalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschrift- 
lich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Korrekturbogen das Manufkript beizusügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck be- 
5* d0ech- Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln 
8) ze E— (offenen gedrucklen Besiellungen auf Vñcher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite 
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durch- 
streichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII Drucksachen mussen lransi sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlic... M., 
über 50 „ 200 »...... 10 
„ 250 500H „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 3 » 
lXFsttansnteschend frankirte Orucksachen wird dem Empsänger der doppelte Be- 
trag des schlenden Portotheils in Ansah gebrachl, wobei Vruchtheile einer Mark nöthigen- 
kalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet werden. Drucksachen, 
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nichl entsprechen, oder unfrankirt sind, 
gelangen nicht zur Absendung. 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen 
Zeitung oder Zeilschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblälter zu ne erscheinen, die aber, da 
sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden 
können, von der Versendung ale ordentliche Heuungbeilcgen ausgeschlossen sind.
	        
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