Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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der von den vorstehends unter lit. a bis mit e gedachten Behörden in streitigen Verwal- 
tungssachen wirksam geschlossenen Vergleiche. 
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Die Ablösungs= und Expropriationsbehörden des Landes sowie die mit deren Ge- 
shäten betrauten staatlichen Commissarc sind befugt und verpflichtet, die von ihnen selbst 
n Bereiche ihrer amtlichen Zuständigkeit ertheilten Enischeidungen und Verfügungen — 
rubs der auf Ordnungsstrafen gerichteten und der vor ihnen geschlossenen Vergleiche 
*“! elbst nach den Vorschriften des Eingangs bezeichneten Gesetzes zur Vollstreckung 
zu bringen. 
S. 4. 
Die Vollstreckungsbehörden haben für ihre nach dem im Eingange angezogenen Gesetze 
vorzunehmenden amtlichen Handlungen die nachstehends bezeichneten Gebührensätze in An- 
wendung zu bringen: 
a. 
für die omtliche Ausfertigung des Auftrages zur Zwangovollstreckung, dasern es sich um 
Einhebung von Geldbeträgen oder Quantikäten vertrekbarer Sachen oder beweglicher 
Gegenstände handelt, bei einem beziehungoweise durch Schähung bestimmten Werthe von 
1 bis 50 Mark fünfzig Pfennige, bei einem Werthe von mehr als 50 bis 100 Mark 
eine Mark fünfzig Pfennige und bei höher ansteigenden Werthen von jeden vollen oder 
angefangenen 100 Mark mehr noch fünhig Pfennige mehr; 
b. 
für die Verfügung der Beschlagnahme von Gchalten und Pensionen die gleichen Sätze; 
für die Verfügung einer Zwangsauflage zur Crwirtung von Handlungen und Unterlassungen 
je nach der Erheblichkeit des dabei verfolgten Anspruches 1 Mark fünfzig Pfennige bis 15 
Mar 
* die Decrete, mittelst deren angedrohrte Geld= oder Haststrasen verhängt oder 
verwirkte aber unbeibringliche Geldstrafen in entsprechende Hast umgewandelt werden, den- 
selben Satz; 
d. 
für däs schriftliche Ersuchen an das Amtsgericht wegen pfandweiser Beschlagnahme einer 
nicht hypothekarischen Forderung und für die Mühewaltung wegen Zustellung des gericht- 
lichen Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, sowic für den weiteren schriftlichen Ver- 
kehr mit dem Gerichte aus Anlaß der Bestimmungen in §F. 736 der Reichscivilproceß- 
ordnung je nach der Umfänglichkeit der nothwendigen Mühewaltungen und der Bedentung 
des Gegenstandes im Ganzen 1 Mark bis | Marki 
für das schriftliche Ersuchen an das zusiänd de Amtsgericht wegen der Zwangsvollstreckung 
in eine hypothekarische Forderung, zur Erwirkung der Zustellung des Beschlusses an den 
Drittschuldner, sowie für das Ersuchen um Eintragung des erfolgten Beschlusses in das 
Amtshandelsbuch resp. Hypothekenbuch und den weiteren schrifllichen Verkehr mit dem 
Amtzgericht zum Zwecke der Herbeiführung dieser Handlungen je nach der Bedeutung des 
Gegenstandes im Ganzen 1 Mark bis 7 Mark;
	        
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