Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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33. Regierungs-Verordnung vom 15. August 1879, 
die Feststellung des gerichtlichen Geschäftsjahres betreffend. 
Mit Sereuissimi Höchster Genehmigung und im Einvernehmen mit den an der Er- 
richlung des Oberlandesgerichts zu Jena mitbetheiligten Hohen Staatsregierungen wird 
hierdurch verordnet: 
Als erste Geschäftsperiode hat für alle nach dem Gesetze vom 21. November 1878, 
Aenderungen der beslehenden Gerichtsorganisation betreffend, mit dem 1. October laufenden 
Jahres in's Leben tretenden Gerichte des Landes der Zeitraum vom 1. October 1879 
bis zum 31. December desselben Jahres zu gelten. 
2. 
Von da ab ist als gerichtliches Geschäftsjahr in den nach der Gesezgebung in Be- 
tracht kommenden Beziehungen das Kalenderjahr bestimmt. 
3. 
Bei der durch die Regierungsverordnung vom 17. April 1879 in §F. 14 getroffenen 
Festsetzung der Geltungsdauer für die nach Maaßgabe dieser Verordnung ausgestellten 
Schöffen- und Geschworenenlisten bis zum 31. December 1880 behält es jedoch sein 
Bewenden. 
Greiz, den 15. August 1879. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
I. V. 
C. Verthes.
	        
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