Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Fürstlicher — durch den die allgemeine Dienstaufsicht an einem Gerichte 
führenden Bea 
Die Puner sind keine Beamten. 
Gleichwohl sind dieselben dahin zu beeidigen, daß sie den Anweisungen der die un- 
miltelbare Aufsicht über sie führenden Gerichtsschreiber und der diesen vorgesetzten richter- 
lichen Beamten gebührende Folge leisten, alle ihnen aufgetragenen Arbeilen pünktlich und 
gewissenhaft ausführen, auch über den Inhalt der zu ihrer Einsicht kommenden Akten und 
sonftigen Schriftstücke sowie der gerichtlichen Verhandlungen, denen sie anwohnen sollten, 
egen Jedermann Stillschweigen beobachten wollen, so lange sie nicht zur gerichtlichen 
Zeugenschaft darüber vom Richter verlangt werden. 
Die Bestimmung über die Vergütung der Schreiberarbeiten dleibt Fürstlicher Landes- 
regierung vorbehalten. Jedoch sind die Gerichtsschreiber an den Amtsgerichten Greiz und 
Zeulenroda verpflichtet, auf Verlangen der Fürstlichen Landesregierung gegen eine von 
derselben schtnichen Entschädigung: 
bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu stellen und 
*§ mit Bestreitung des Schreibwerks verbundenen sachlichen Kosten zu übernehmen, 
ie erforderlichen Hülsfskräfte für die Bureaugeschäfte zu siellen. 
den Gerichtsschreibern angenommenen Personen gelten als deren Privalge- 
hülsen ot 14 zur selbstständigen Thätigkeit im Gerichtsschreiberdienste nicht befugt. 
8. 
Zur einftweiligen Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte können auch Referendare 
(5. 2 Absatz 2) und alle diejenigen Personen verwendet werden, saete nach Erfüllung 
der in den S§F. 1 und 4 ausgedrückten Erfordernisse oder nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen in den 5§. 9 und 10 zu der Stellung eines Gerichtsschreibers vegeehungsur. 
Erichtechreibergehlsen befähiget sind 
einzelne dringende Fälle kann die Vertretung eines behinderten erscofchreiber 
durch eine jede vom Richter für geeignet befundene und berufene Person erfolgen. 
Jedoch dürfen die Gerichtsschreibergeschäfte in jedem Falle nur von Personen wahr- 
genommen werden, welche mittelst Diensteideb zu den Acten verpflichtet oder dahin be- 
eidiget sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtoschreibers nach bestem Wissen getreulich 
ersüllen wollen. 
Weitere auf die einstweilige Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte begügliche 
Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
8. 9 
Beamte, welche bei den nach dem Gisebe vom 21. November 1878 zur ustehmg 
kommenden Gerichten oder bei den nach §. 26 des Ausführungsgesetzes vom 16. April 
1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze mit dem Inkrafttreten desselben aufgehobenen staats. 
anwallschaftlichen Behörden eine dem Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Bureau- 
beamten bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Stelle (als Ackuare, Registratoren, Ex- 
pedienten, Sportelkassirer) bekleidet haben, können ohne Erfüllung der in 8. I bezeichne- 
ten Erfordernisse zu Gerichtsschreibern ernannt werden. 
Diejenigen Veamten, welche als angestellte Copisten vor dem Inrrafttreten des
	        
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