Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gerichtsverfassungogesetes bei den in §. 9 gedachten Vehörden mindestens drei Jahre 
hindurch aushülfsweise zur Protokoll- und Registrandenführung, sowie zur Herstellung be- 
hördlicher Ausfertigungen oder zur selbstständigen Aufnahme von Verhandlungen verwandt 
worden sind, können, dafern sie durch Erklärung ihrer Dienstbehörde ihre Befähigung 
zur Stellung eines Gerichtsschreibergehülfen nachweisen, zu derselben ohne Erfüllung der 
in F. 4 ausgedrückten Voraussetzungen ernannt werden. 
Bei der erstmaligen Austellung der Genchteartber und Gerichtsschreibergehülfen, 
ingrich bei der Anstellung von solchen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem In- 
krafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt der sbirblind Landesregierung vorbe- 
halten, von Anwendung der in den vorstehenden Paragraphen bezüglich der Prüfungen 
und des Vorbereitungsdieustes gegebenen Vorschriften gänzlich abzusehen und sich in jedem 
einzelnen Anstellungofalle in der ihr geeignet scheinenden Weise von der angemessenen 
Befähigung des Anzustellenden Ueberzeugung zu verscha 
bednungen wegen auftragsweiser Versehung osn Oerichtsschreiberdienstes durch 
jetzige Subalternbeamte (vergl. 9 9 und 10) und wegen besonderer mit denselben zu 
veranstaltender Prüfungen bleiben Fürstlicher Kandesregierung vorbehalten. 
Vorstehende Bestimmungen mit Ausnahme des §. 11, welcher sofort in Kraft tritt, 
treten gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungögesetze s das Deutsche Reich in WMirk. 
samkeit. 
Greiz, den 1. Seplember 1879. 
Furstlich i Landesregierung. 
aber. 
C. Verthes. 
  
36. Negierungs-Verordnung vom 2. September 1879, 
die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend. 
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung wird auf Grund von F. 41 des Aesührung. 
gesetzes vom 16. April 1379 zum Gerichtsverfassungsgesege verordnet, was folgt 
Erster Abschnitt. 
Gerichtsvollzieher. 
S. 1. 
Zum Gerichtsvollzieher kann nur ernannk werden, wer 
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, 
die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt hat, oder 
von derselben für die Friedeuszeit endgültig befreit is 
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche seihisice Rüstigkeit besitzt, 
sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet, 
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eine Prüfung bestanden hat.
	        
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