Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Dienstverrichlung in Frage, so hat der Gerichtovollzieher im Falle einer begründeten recht- 
lichen oder thalsächlichen Verhinderung hiervon unter Angabe des Grundes den Auftrag- 
geber zu benachrichtigen. 
Ist die sofortige Nachrichleertheilung an den Auftraggeber nicht thunlich oder wird 
durch das Interesse desselben die unverzögerte Erledigung des Auftrages erfordert oder isl 
lezterer von einer Behörde oder dem Gerichtsschreiber ertheilt, so hat der behinderte Ge- 
richtsvollzieher sofort die Vestellung des Stellverlreters bei dem Amtsrichter zu beantragen. 
Der Amtérichter beziehungsweise — an einem mit mehreren Amterichtern besetzten 
Amtsgerichte — der die allgemeine Dienstaufsicht Führende und dessen Vertreter ist 
ermächtiget, einem Gerichtsvollzieyer für einzelne Dienstverrichtungen einen anderen Gerichts- 
vollzieher als Stellvertreter zu bestellen. 
Ist einem behinderten Gerichtsvollzieher im Allgemeinen ein Stellvertreter bestellt, 
so gehen die dem ersteren ertheilten Aufträge bei dessen Behinderung von selbst auf den 
Stellvertreter über. 
S. 36. 
Wenn der Gerichtsvollzieher an der Ausführung des unmittelbaren Auftrages einer 
auswärtigen Partei oder Behörde durch den Mangel örtlicher Zusländigkeit behindert ist, 
kann er in den Fällen, wenn Gefahr am Verzuge haftet, durch Vermittelung des Gerichts- 
schreibers an dem Amisgerichte, bei welchem der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher an- 
gestellt ist, an diesen rac erhaltenen Auftrag zur Ausführung abgeben. Von dieser Ab- 
habe des Austrages ist jedoch der auswärtige Auftraggeber solchenfalls durch den ursprüng- 
lich beauftragten Gerichtsvollzieher sofort zu benachrichtigen. 
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Die Gerichlsvollzieher dürfen für eine Amtshandlung über den Betrag der nach ge- 
seblicher Bestimmung dafür zu berechnenden Gebshren und baaren Auslagen hinaus keine 
Vergütungen annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. 
Ebenso isl ihnen die Verabredung einer geringeren Vergütung als der vorschrifts- 
mäßigen Gebühren und baaren Auslagen untersagt. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeßbevollmäch= 
tigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten. Zu den nahen An- 
gehörigen gehören die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, mit welchen der Gerichtsvoll- 
zieher in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der 
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwögerschat. begründet ist, nicht mehr besteht. 
In Ansehung der Uebernahme von Hoemtem und Nebenbeschäftigungen, sowie 
des Belriebes von Gewerben unterliegen die Gerichtsvollzieher den allgemeinen für Staats- 
beamte bestehenden Einschränkungen. 
Unter den Vegriff der Nebenbeschäftigungen fallen auch freiwillige Versteigerungen 
von Mobillar, von Früchten, die vom Voden oder Baume noch nicht getrennt sind, und 
von Holz auf dem Stamme insoweit, als diese Geschäfte den Gerichtsvollziehern nicht 
von Gerichts= oder Verwaltungsbehörden des Landes ausgelragen sind.
	        
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