Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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S. 4 
h sind nur itg die eridu eines schriftlichen Tadels oder die Feft- 
setzung von den in F. 40 unter lit. c und d beregten Ordnungsstrafen zulässig. Be- 
schursben dieser Art werden im n. erlediget. 
43. 
Macht sich ein Gerichtsvollzieher eines solchen Vergehens gegen seine dienstlichen Be- 
rufspflichten oder dee- solchen Nenstichen oder außerdienstlichen Verhaltens schuldig, we- 
gen dessen förmliche Strafverweise, Disciplin argeldftrafen, Strafversetzung mit 
Besoldungs- und Nanzminrerusg, Dienstentlassung oder Dienftentsezung gerechtserligt er- 
scheinen, so ist von dem Aufsichtsbeamten (vergl. §. 40), welcher von Vorgängen dieser 
Art die erforderliche Kenntniß erlangt, an Fürstliche Landesregierung Bericht zu erstatten, 
von welcher nach Deßu die nöthigen Verfügungen wegen des einzuleitenden Diseipli- 
narversatrer- zu ergehen haben 
s Lehtere richtet nach den über die Disciplinar-Verhältnisse der Eivilstaaté= 
diener #5 Vorschriften. 
S. 4 
Bei Erledigung einer Dienststelle durch r0 oder Entlassung, sowie bei eintretende 
Amtssuspension oder Verhaftung des Gerichtsvollziehers hat der in F. 40 bezeichnete 
Amtsrichter 
1. die Ablieserung des Dienstsiegels, der Dienstregister und sonstigen dienftlichen 
Papiere an das Amtögericht zu veranlassen, 
2. für die Sicherstellung der aus Anlaß des Dieustes in den Gewahrsam des Ge- 
richtsvollziehers gekommenen Gelder, Pfandstücke, Schriftstücke= und sonftigen 
Sachen, welche den Parteien gehören, Sorge zu tragen. 
Die unter Nr. 1 getroffene Vorschrist kommt auch im Falle der Versetzung eines 
Gerichtsvollziehers in Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsvollzieher Akraft Auftrages. 
Mit der einstweiligen Wahmehmung 2 Gerichtsvollzieherdienstes im Falle einer 
erforderlichen Aushülfe oder Stellvertretung für sämmtliche Zweige desselben, können von 
Fürstlicher Landeoregierung beauftragt werden: 
Personen, welche zu Gerichtsvollziehern (S§. 1 und 60) oder zu Gerichtsschreibern 
ernannt werden können, sowie Personen, welche die Gerichtsvollzieherprüfung (§F. 1 
Nr. 5) oder die Gerichtsschreiberprüfung bestanden haben. 
In Ermangelung der vorstehend bezeichneten Personen können beauftragt werden: 
Gerichtsschreibergehülfen und solche Personen, welche zu Gerichtsschreibergehülfen 
ernannt, sowie Personen, welche mit der einstweiligen Wahrnehmung der Gerichts- 
schreibergeschäfte beauftragt werden können (mit Ausschluß jedoch allenthalben der 
Gerichts-Assessoren und Referendare); 
Personen, welche im Vorbereitungsdienste für das Gerichtsvollzieheramt mindestene 
drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher beschäftigt worden sind, Gerichtodiener 
und andere Unterbeamte im Justizdieuste,
	        
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