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unter besonderen Sruschen —— auch
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sofern auf Erunk des Fenue, der betreffenden Behörde anzunehmen ist, daß sie zur
einstweiligen Wahrnehmung deo Gerichtsvollzieherdienstes befähiget sind.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdiensies dürfen in jedem
Falle nur Personen beaustragt werden, bei denen die in F. 1 unter 4 bezeichnete Voraus-
setzung zutrifft. Die Erfüllung der übrigen dort ausgedrückten Voraussetzungen der defi-
nitiven Anstellung ist nicht erforderlich.
. 47.
Die Vorschriften der 88. 15 bis mi 23, 26, 30 bis mit 43 finden, soweit nicht
im Nachfolgenden elwas Anderes beslimmt ist, auch hinsichtlich der mit der einstweiligen
Wahrnehmung des Gerichtovollzieherdienstes beauftraglen Personen entsprechende Anwendung.
F. 48.
Ueber die Bestellung einer Caution, die bis zur Höhe von 600 Mark gefordert werden
kann, bestimmt die Fürstliche Landesregierung.
5. 49.
Von derselben ergeht ebenso in jedem einzelnen Falle Anordnung über die von dem
Gerichtsvollzieher kraft Auftrages für die Dauer dieser seiner dienstlichen Stellung zu be-
ziehende Vergütung aus Staatemitteln.
Ist derselbe ein etatmäßig angestellter Beamter, so darf die Vergütung, die er als
beauftragter Gerichtsvollzieher erhält, niemals weniger betragen, als der ihm nach seiner
etatmäßigen dienstlichen Stellung zukommende Gehält. Die Vergütung hat solchenfalls
auch die Eigenschaft einer festen Besoldung.
Darüber, ob der Gerichtsvollzieher krast Auftrags überdem auf die in F. 24 erwähnte
Tantième Anspruch haben soll, wird von der Fürstlichen Landesregierung in jedem einzelnen
Falle Bestimmung getroffen.
. 50.
Erfolgt von der genannten Behörde über die Vergütung der Dienstleistung einer nur
für kurze Zeit als Gerichtsvollzieher krast Auftrages beschäftigt gewesenen Person einc be-
sondere Bestimmung nicht, so erhält dieselbe, salls sie etatsmäßig angestellter Beamter
ist, — unbeschadet ihres Anspruches auf vollen Ersatz bei der Dienstverrchu außer
etwaigen Reisekosten nothwendig bestrittener Baarverläge — einfach den Fortbezug ihres
etalmäßigen Gehalts als Vergütung, falls sic nicht etatmäßig angestellt ist, den Betrag der
nach Reichs= oder Landesgesetzen durch die ausgeführten Dienstverrichtungen verdienten Ge-
bühren und Vergütungen von baaren Auslagen, mindestens jedoch soviel, als der zu er-
mittelnde regelmäßige Verdienst der betreffenden Person für die Zeit der Dienstleistung als
Gerichtsvollzieher betragen haben würde, aus. tber Landekasse.
Den mit der einstweiligen Wahrnch dn des (Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten
Personen kann zwar nicht die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung, wohl aber
diejenige auferlegt werden, ein Dienstabzeichen zu tragen.