Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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unter besonderen Sruschen —— auch 
n#liche Bea 
sofern auf Erunk des Fenue, der betreffenden Behörde anzunehmen ist, daß sie zur 
einstweiligen Wahrnehmung deo Gerichtsvollzieherdienstes befähiget sind. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdiensies dürfen in jedem 
Falle nur Personen beaustragt werden, bei denen die in F. 1 unter 4 bezeichnete Voraus- 
setzung zutrifft. Die Erfüllung der übrigen dort ausgedrückten Voraussetzungen der defi- 
nitiven Anstellung ist nicht erforderlich. 
. 47. 
Die Vorschriften der 88. 15 bis mi 23, 26, 30 bis mit 43 finden, soweit nicht 
im Nachfolgenden elwas Anderes beslimmt ist, auch hinsichtlich der mit der einstweiligen 
Wahrnehmung des Gerichtovollzieherdienstes beauftraglen Personen entsprechende Anwendung. 
F. 48. 
Ueber die Bestellung einer Caution, die bis zur Höhe von 600 Mark gefordert werden 
kann, bestimmt die Fürstliche Landesregierung. 
5. 49. 
Von derselben ergeht ebenso in jedem einzelnen Falle Anordnung über die von dem 
Gerichtsvollzieher kraft Auftrages für die Dauer dieser seiner dienstlichen Stellung zu be- 
ziehende Vergütung aus Staatemitteln. 
Ist derselbe ein etatmäßig angestellter Beamter, so darf die Vergütung, die er als 
beauftragter Gerichtsvollzieher erhält, niemals weniger betragen, als der ihm nach seiner 
etatmäßigen dienstlichen Stellung zukommende Gehält. Die Vergütung hat solchenfalls 
auch die Eigenschaft einer festen Besoldung. 
Darüber, ob der Gerichtsvollzieher krast Auftrags überdem auf die in F. 24 erwähnte 
Tantième Anspruch haben soll, wird von der Fürstlichen Landesregierung in jedem einzelnen 
Falle Bestimmung getroffen. 
. 50. 
Erfolgt von der genannten Behörde über die Vergütung der Dienstleistung einer nur 
für kurze Zeit als Gerichtsvollzieher krast Auftrages beschäftigt gewesenen Person einc be- 
sondere Bestimmung nicht, so erhält dieselbe, salls sie etatsmäßig angestellter Beamter 
ist, — unbeschadet ihres Anspruches auf vollen Ersatz bei der Dienstverrchu außer 
etwaigen Reisekosten nothwendig bestrittener Baarverläge — einfach den Fortbezug ihres 
etalmäßigen Gehalts als Vergütung, falls sic nicht etatmäßig angestellt ist, den Betrag der 
nach Reichs= oder Landesgesetzen durch die ausgeführten Dienstverrichtungen verdienten Ge- 
bühren und Vergütungen von baaren Auslagen, mindestens jedoch soviel, als der zu er- 
mittelnde regelmäßige Verdienst der betreffenden Person für die Zeit der Dienstleistung als 
Gerichtsvollzieher betragen haben würde, aus. tber Landekasse. 
Den mit der einstweiligen Wahrnch dn des (Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten 
Personen kann zwar nicht die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung, wohl aber 
diejenige auferlegt werden, ein Dienstabzeichen zu tragen.
	        
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