Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Die befiehende Beaustragung einer Person mit der Wahrnehmung des Gerichtsvoll- 
zieherdienfles ifl regelmäßig gleich der Ernennung eines Gerichtsvollziehers durch das je- 
weilige Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Jedenfalls ist über den Auftrag zu einstweiliger Wahrnehmung des Gerichtsvollzieher- 
dienstes ein Zeugniß zur Legikimation des Beauftragten auszufertigen und diesem zu be- 
händigen. 
8. 52. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Auftrag durch den Amterichter (§§. 30 und 35) 
unter Vorbehalt der Genehmigung Fürstlicher Landesregierung ertheilt werden. 
5. 53. 
Bel Gefahr im Verzuge ist der Amterichter (§§. 30 und 35) auch ermächtiget, mil 
der Wahrnehmung einzelner, den Gerichtsvollziehern zugewiesener Geschäfte eine Person, 
welche zu der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes befähigel ist (vergl. 
§. 45) und in deren Ermangelung Ortsrichter (Amtsschulzen), Ortsschöppen (Vierleute) 
oder jede andere von ihm für geeignet crachtete Person zu beauftragen. 
Der Beauftragke ist, sofern er nicht den allgemeinen Diensteid geleistet hat, mittelst 
Handschlags an Eidesstatt dahin zu verpflichten, daß er die Obliegenheiten eines Gerichts- 
*e treulich erfüllen wolle. 
2 Fenofiragu erwirbt, dafern nicht ein besonderes Abkommen über die Vergüt. 
ung 2 Dienstverrichtung staltgefunden hat, zu dessen Abschlusse solchenfalls der Amts- 
richter ermschtiget ist, die gesetzmäßigen Gebühren und Vergütungen für Vaarauslagen 
und in diesem Falle auch dann, em er festbesoldeter Beamter ist. 
Die Beflimmung in §F. 51 Absatz 3 findet Anwendun 
Dritter Abschnitt. 
Mksoserichtovollzieher, 
Mit der Vornahme solcher * nd Zwangsvollstreckungen, welche von 
Amtswegen angeordnet werden, können im Falle ues Bedürfnisses durch Fürslliche Landes- 
regierung besondere Personen widerruflich -e werden (Hülfsgerichtsvollzieher). 
Auftrag kann auf einzelne Gattungen dieser Geschäfte beschränkt werden. 
Unter der Bezeichnung „Zustellungen“ ist dabei auch die Thätigkeit des Gerichts- 
vollziehers bei solchen Zustellungen begriffen, welche durch die Post oder mittelst Aufgabe 
zur Pofst erfolgen. 
§. 55. 
Die Vocscheiste der 88. 1 bis 17, 19 bis 21, 30 bis 34, 35 Abs. 1, 3 und 
4, §§. 38 bis 42, §. 49 Absatz 1, I§. 50 und 51 finden, vorbehästlich der Bestimmungen 
der solgenden 5§. 56 und 57, auch in Bezug auf die Hülfsgerichtsvollzieher entsprechende 
Anwendung. 
8. 5 
Zur Wahrnehmung der eines Fnsezenchtwolhcher sind die in §. 45 
beeichneten Personen leichmäßig be 
Die Bestellung der in §. 45 O14 2 bezeichneten Personen zu vulsed ·ichdvol
	        
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