Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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ziehern kann erfolgen, wenn auf Grund des von dem Vorstande der betreffenden Juftiz- 
behörde ausgestellten Zeugnisses anzunehmen ist, daß sie zur einslweiligen Wahrnehmung 
des Gerichtevollzieherdienstes hinsichtlich der von Amtswegen angeordneten Zustellungen 
und Vollstreckungen für befähigt zu erachten sind. 
57. 
Einer Cautionsbestellung Seiten der Hülfsgerichtsvollzieher bedarf es nicht. 
Darüber, ob ein staatlicher Unterbeamter für seine etwaige Beschäfligung als Hülfs- 
gerichtsvollzieher außer seiner etatmäßigen Besoldung noch eine besondere Vergütung zu 
erhalten hat, wird für jeden einzelnen Fall von Fürstlicher Landesregierung Bestimmung 
Vetroffen. 
Die Gerichtsdiener sind zur Uebernahme der Dienstverrichtungen eines Hülfsgerichts- 
vollziehers neben den Gerichtsdienergeschäften ohne deohalbigen Auspruch auf besondere 
Vergütung verpflichtet. 
Die an den mit dem 1. October 1879 in's Leben tretenden Amtsgerichten des 
Landes zur Anstellung kommenden Gerichtsdiener haben auch ohne besondere Bestellung 
zu Hülfsgerichtsvollziehern als mit den Obliegenheiten von solchen für die betreffenden 
Bezirke Seiten der Anstellungsbehörde widerruflich beauftragt zu gelten. 
Vierter Abschnitt. 
Steßbeni mnben. 
Insosern von den nach dem ersten da her 1879 zu Gerichtsvollziehern ernannt 
werdenden Personen nach Maßgabe von F. 42 des Ausführungsgeseyes vom 16. April 
1879 zum Gerichlverfassungsgesetze und nach F. 19. gegenwärtiger Verordnung in den 
zu erstgedachter Zeit bei den Behörden bereils anhängigen Angelegenheiten, auf welche die 
Reichsproceßordnungen nicht Anwendung finden, oder im Allgemeinen in nicht streitigen 
Rechtssachen Geschäfte auszuführen oder Dienstwereichtungen vorzunehmen sind, auf welche 
die reichs= oder landesgeseblich bestehenden Vorschriften über die Gebühren der Gerichts- 
vollzieher keinen Bezug haben (vergl. S. 16 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1879 zur 
Ausführung des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich), so kommen die für die 
betreffenden Geschäfte nach den bieherigen Einrichtungen bestimmten oder bestehenden Ge- 
bühren= und Auslagensähe zur entsprechenden Anwendung und bei der Berechnung der dem 
Gerichtsvollzieher nach Maßg abe von F. 24 dieser Verordnung außer seiner Besoldung 
zukommenden Vergütung in Verücksichtigung. 
Die in der Reichs-Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und in §. 17 des 
Landesgesetzes vom 7. Juli 1679 (Ges. Samml. 1879 S. 161) bestimmten Gebühren 
werden auch in den Fällen berechnet, in welchen ein Gerichtsvollzieher kraft Auftrags 
oder ein Hülfsgerichtsvollzieher in den gedachten geseblichen Vorschriften bezeichnete Ge- 
schäfte eines Gerichtsvollziehers auoführt. 
Sind oder werden durch die Gesepe den Gerichtovollziehern Geschäfte übertragen, lür 
welche gesetzliche Gebührensähe überhaupt nicht bestehen, 9 * die Bestimmung der 
einzelnen Gebührensätze Fürstlicher Landesregierung vorbehalte 
Gesetz im Sinne gegemwärliger Verordnung sind alle Nehtonornen,
	        
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