Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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herrn oder von Mitgliedern des vadfürsuche Hauses, sowie die Zuständigkeit Fürst- 
licher Landesregierung als Lehnscurie. 
Zur Zuständigkeit der in §. 1 bezeichneten Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen 
am Amtoagerichte Greiz gehört für dessen Bezirk und in Ansehung der Personen, in Bezug 
auf welche dafselbe au sich nach geltendem Rechte die Vormundschaftsbehörde darstellt, der 
Erlaß aller derjenigen Verfügungen und die Vornahme aller derjenigen richterlichen Hand- 
lungen und Beurkundungen, welche nach dem hier Landes geltenden Vormundschaftsrechte 
vom zustäudigen Richter auszugehen haben, insbesondere mithin 
die Bestellung und Verpflichtung von Vormündern und Guratoren für die Leibes- 
frucht einer schwangeren Wittwe, für Minderjährige und für Großjährige in allen den 
Fällen, in welchen, b Oiehungsweise nach ergangener richterlicher Entscheidung im Entmün- 
digungsverfahren, die estelung solcher Vormünder oder Curatoren geltendem Rechte zu- 
folge stattzufinden hat, 
die Ueberwachung der von diesen Personen geführken Verwaltung des Vermögens 
der von ihnen Bevormundeten, 
die Anordnung der von Vormündern und Curatoren beziehentlich selbst von Eltern 
Minderähriger rücksichtlich der Verwaltung des Vermögens derselben zu bestellenden Sicher- 
eitsleist 
" Fot Gmarderung und Abnahme der im Laufe sowie am Schlusse dieser Verwallung 
nach bestehenden Rechtsvorschriften zu bewirkenden Rechnungslegungen, 
die Prüfung, Monirung und eventuelle Justification von den Vormündern und Cu- 
ratoren gelegter Verwaltungsrechnungen, sowie 
die Entlassung oder Enthebung solcher Personen von ihren gedachten Stellungen, 
ebenso 
die Enklastung derselben nach dargethaner Erledigung aller vermögensrechtlicher An- 
sprüche der Vevormundeten an dieselben 
Zur Zuständigkeit der in 8. 1 bedachten Abtheilung gehört au 
die Leitung beziehungsweise Erforderung der Erbabtheilung 9 einem zur ander- 
weiten Ehe schreitenden Ehegatten und den aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehetheile 
berrührenden imen, soweit solche noch minderjährig sind, rücksichtlich der Verlassenschaft 
des Letteren, ie 
Aerkepte v6 nach bestehendem Rechte dem Vermundshaftegericht obliegende und 
nach den Umstländen geeiguet scheinende Fürsorhe für den Bestand und die Erhaltung 
derjenigen Verlassenschasten, in Bezug auf wetcheb beinmute Por voraussehliche Erbansprüche 
Mindesähriger oder solcher Ungeborener oder großjähriger Curanden in Frage kommen, 
bezüglich deren an und lür sich das Amtsgericht Greiz die Obervormundschaft ausübt, 
Mögen solche Verlassenschaften ganz oder zum Theile im Amtögerichtsbezirke oder außer- 
halb desselben sich befinden, sowie die vormundschaftliche Ueberwachung beziehungsweise 
Leilung der Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung von Nachlässen gedachter Ark. 
8. 4. 
Die Zuständigkeit der in §. 1 gedachten Abtheilung erstreckt sich weiterhin 
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