Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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1. 
auf die Entgegennahme zur Hinterlegung kommender, gleichviel ob schriftlich überreichter 
oder nach mündlichem Vortrage gerichtlich aufgenommener, Urkunden über Testamente, 
Erbverträge und sonstige letztwilligen Verfügungen, 
auf deren Verwahrung und nach dem angczeigten Ableben der Personen, von denen 
die Errichtung der letztwilligen Acte ausgegangen isl, beziehungsweise einer derselben, zu 
bewirkende Eröffnung der bezüglichen Verfügungen an die Interessenten, sowie 
auf die Bekundung der bei der Uebergabe der letztwilligen Verfügung oder bei deren 
Eröffnung statlfindenden Erklärungen der Betheiligten, beziehnngsweise die Veranlassung 
solcher Erklärungen der letzteren, soweit sie sich auf Antretung von Erbschaften, auf An- 
nahme von Legaten, auf Uebernahme von Fideicommissen, Erfüllung von Bedingungen, 
Leistung von Cautionen und soust nach dem Inhalte der letztwilligen Versügungen in Frage 
kommende Umstände beziehen, sowie auf Einräumung bezüglicher Fristen, 
auf die Ertheilung von Zeugnissen über den Inhalt lebtwilliger Verfügungen und über 
die von Erben, Legataren und Fideicommissaren bei den gedachten Anlässen abgegebenen 
Erklärungen, sowie über von denselben beigebrachte, actenkundige oder in Gerichtonotorietät 
beruhende, zu deren Legitimation in ihren gedachten Eigenschaften dienende Momente, 
III. 
auf die nach bage der Umstände geeignete Fürsorge für die Feststellung und Erhaltung 
des Bestandes im Amtsgerichtsbezirke Greiz befindlicher Verlassenschaften solcher Personen, 
die, gleichviel ob auswärts oder im gedachten Bezirke, ohne Hinterlassung bekannter oder 
am Orte der liegenden Verlassenschast anwesender Erbberechtigter verstorben sind, auf so 
lange bis die Ausantwortung des Nachlasses an legitimirte Erben, Vermächtnißnehmer 
oder sonstige, beziehungsweise nach richterlichen Entscheidungen, als zu Uebernahme der 
Verlassenschaft berechtiget anzusehende Personen zu geschehen vermag, allenthalben soweit 
hierbei Acte der Gerichtsbarkeit in streitigen Rechtssachen nicht in Frage kommen, 
auf die Vornahme oder Anordnung von Giegelungen, Inwenturen und Entsiegelungen 
beziehungsweise auf die Herbeiführung von curatorischen Verwaltungen, soweit diese 
nahmen bei Gelegenheit oder im Verfolg der Erfüllung der in 8. 3 und im gegenwär- 
ligen §. gedachten Obliegenheiten erforderlich scheinen und nicht etwa aus Anlaß eines 
bonn agerce anhängig gewordenen bezüglichen Rechtostreites oder Konkurses auszu- 
führen sind 
Ansgeschlossen bleiben dabei von der Zuständigkeit der in F. 1 gedachten Abtheilung 
alle in Bezug auf die Verpflichtung zur Legung von Rechnungen und auf die Richtigkeit 
gelegter Rechnungen, sowie über Ansprüche in Bezug auf liegende Nachlässe und über den 
Befland derselben entstehenden Rechtsstreitigkeilen. 
8. 5. 
Die in §. 1 gedachte Abtheilung des Amtsgerichts Greiz ist weiterhin zuständig: 
für die Entgegennahme und Beurkundung nolcher Erklärungen einer im Amtsgerichtsbezirke
	        
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