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Diesem Beschlusse, soweit er auf Annahme eines Werthstücks oder Documents ge-
dachter Art oder auf dessen Ansantwortung aus der Depositalverwahrung gerichtet ist,
hat die davon durch Actenvorlegung zu unterrichtende obenbezeichnete Deposital-Verwaltung
des Amtsgerichts Folge zu geben.
S. 13.
Zu den Geschäften der in 8. 1 bezeichneten Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen
gehört endlich auch die Berechnung aller Gebühren, Auslagen und Separatkosten, welche
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder sonst bestehenden Rechtsnormen in den
zum vorbgzeichneten Zuständigkeits= und Geschäftöbereiche gedachter Abtheilung gehörigen
Angelegenheiten in Ansatz kommen. einschließlich der durch die Dienstverrichtungen von
Gerichtsvollziehern, welche zur Ausführung von Osficialaufträgen verwandt worden sind,
geseymäßig rrnachsenen Gebühren und Auslagenbeträge.
Dagegen ist die Beitreibung der berechneten und sälligen Kostenforderungen von den
Schuldnern auf dem dazu landesgeselich vorgeschriebenen Wege Aufgabe eines dazu von
Fürstlicher Landesregierung zu bestimmenden, mit den gleichen Geschäften rücksichtlich der
Gebühren= und Auslagenforderungen des Amtagerichts zu betrauenden Richters.
Zweiter Abschnitt.
Verwallung der Mtheilung für nichistreitige Rechtssachen.
Der Amtsgerichtebezirk Greiz wird in Ausiich auf die Thätigkeit der in S.# be-
stimmten #eheang in zwei örllich begränzte Unterabtheilungen zerlegt:
ue Unterabtheilung 1 umfaßt den Gemeindebezirk Greiz,
de Unterabtheilung II die Gemeindebezitle aller übrigen zum Amtögerichtsbezirke
Greiz gehörigen Ortschaften
Sämmtliche am Amtzgerichte Greiz angestelle Amtsrichter werden vermoge dieser
ihrer Anstellung zugleich bei der in §. 1 gedachten Abtheilung für nichtstreitige Rechts-
sachen angestellt und sind zufolge dieser ihrer Anstellung zur geseb und ordnungsmäßigen
Erledigung aller im vorbezeichnelen Geschäftsbereiche dieser Abtheilung liegenden Aufgaben
verbunden.
16.
s wird aber bis auf Weiteres für see der in §. 14 bemerkten örtlich abgegrenzten
Unterabtheilungen die Verwaltung der Gesammtheit der in den §§. 2 bis mit 5, 9 und
13, beziehungsweise 6 und 12 dieser Verordnung dem Zuständigrritobereich= der in §. 1
derselben gedachten Abtheilung ug Wiesenen Geschäfte je einem Mitgliede des Fürfllichen
Landgerichto Greiz mit der in F. 12 des Ausführungsgesetzes vom 16. April 1879 zum
Gerichloversassungegesetze 1ar das Deutsche Reich näher angegebenen Selbstständigkeit und
Verant poriichtei übertrage
in §. 6 unter # gedachte Geschäfte stehen jedoch der Verwaltung der in F. 14
bemerften Unterabtheilung 1I allein zu. Die in F. 6 unter b und c gedachten Geschäfte
verkheilen sich nach den Zuständigkeitsbezirken (. 14).
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