Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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21. 
Die Verwahrung der Urkunden über Erbverträge, Testamente und sonstige leztwillige 
Verfügungen erfolgl bei der Unterabtheilung der in F. 1 bezeichneten Behörde für nicht- 
streitige Rechtssachen, bei welcher die Ueberreichung beziehungsweise die Aufnahme derselben 
stattgefunden hal, in einem dazu besonders bestimmten unter dem Verschlusse des zur Ver- 
waltung der betreffenden Abtheilung verufenen Beamten beziehungsweise seines Stellver- 
treters slehenden, in einem ArchivRaume aufgestellten Schrankc. 
§. 22. 
Zur Verrichtung der Dienste eines Gerichtsschreibers (55. 35 und 37 des Aus- 
führungsgesetzes zum Gerichttversassungegesebe) bei beiden in §. 14 bezeichneten Unter- 
abtheilungen der in S. 1 gedachten Behörde wird ein Gerichtsschreiber bestellt. 
Jeder am Amtögerichte Greiz angestellte Gerichtsschreiber oder Gerichksschreibergehülse, 
sowie die mit Versehung des Gerichtsschreiberdienstes bei diesem Gerichte beauftragten 
Beamten sind zur Vertretung des bei der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen am 
Amtsgerichte Greiz bestellten Gerichtöschreibers verpflichtet und nach Anordnung des die 
Dienstaufsicht beim Amtogerichte Greiz führenden Amtorichters oder seines Stellvertreters 
zur aushülflichen Dienstleistung bei der gedachten Behörde für nichtstreitige Rechtssachen 
rbun en. 
Zur gleichen Stellvertretung und Aushülfeleistung sind auch die beim Landgerichte 
angestellten Gerichtsschreiber nach Anordnung des Landgerichtspräsidenten verpflichtet. 
S. 23. 
Die Vereinnahmung der für die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen bestimmten 
Kostenzahlungen, die Quittirung und einstweilige Verwahrung hne, Eingänge erfolgt bei 
derselben aossemwerwaltung, welche für das Amtögericht Greiz b 
, jedochdtkie noftcnmsgangc in für dieselbe lewibt, angelegten und ge- 
haltenen Sichemn verzeichnet und verrechnet. 
S. 24. 
Die am Amtsgerichte Greiz angestellten Gerichtsdiener sind zugleich für den Dienst 
als solche bei der Abtheilung für nichtstreitige Rechlofachen angrstelll und haben allen 
Amveisungen der mit der Verwaltung der Geschäfte derselben beauftragten Landgerichts- 
mitglieder wie ihrer Stellvertreter genaue Folge zu geben. 
8. 26. 
Die mit der Verwalkung der Geschäfte der Abtheilung für nichlstreitige Rechtssachen 
im Amtagerichtsbezirke Greiz beauftragten Landgerichtsmitglieder unterstehen lediglich der 
Dienstaufsicht des Landgerichtopräsidenten und der diesem vorgesebten Aussichtsbehörden. 
Die gedachten Landgerichtsmitglieder oder die sonstigen an der vorerwähnten Abthei- 
lung für nicht streitige Rechtssachen beschäftigten Richter üben aber die Dienstaussicht über 
den bei dieser Abtheilung angestellten Gerichtsschreiber und die sonst an derselben ange- 
stellten oder beschäftigten Subalternbeamten, rücksichtlich der leßteren in Ansehung der bei 
der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen auszuführenden Dienstverrichtungen. 
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