Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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richt Greiz zu erlassen. Solchenfalls hat auch dieses die Erledigung durch das auswärtige 
Gericht zu betreiben. 
5. 30. 
Weitere Bestimmungen zur Regelung des Verhältnisses zwischen der Abtheilung für 
nichtstreitige Rechtssachen zu dem Amtsgerichte Greiz bleiben vorbehalten. 
8. 31. 
Die gegenwärtige Verordnung kritt gleichzeitig mil dem Landesgesetze vom 21. No- 
vember 1878, Aenderungen der bestehenden Gerichtvorganisation betreffend, in Kraft. 
Greiz, den 3. September 1879. 
Firrstlich Reuß Pl. Landcsregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Druckfehlerberichtigung. 
S. 4 3. 3 v. o. fallen die Wonte „die im“ weg. 
S. 4 . 20 v. o. muß es statt: „uiejenigen“ beitzen „ diesenigen“. 
S. 4. 21 v. o,„. nd“ heihen „und“. 
S. 194., 1 v. u. „ „ „ nppooch“ heißen „nach“-
	        
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