Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben am 16. Schienber 0 S l 
  
38. Negierungs= Verordnung vom 4. September 1670 
die nähere Bestimmung der mit der Dienstaufsicht des Landgerichtspräfidenten 
und der Amtsrichter verbundenen Befugniss e betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird auf Grund von F. 47 des Ausführungs- 
gesetzes vom 16. April 1379 zum Gerichtoverfassungsgesetze für das Deuitsche Reich zu 
näherer Feststellung der mit dem Aufsichtsrechte des Präsidenten des Landgerichts sowie 
der Amtrichter verbundenen Befugnisse das Folgende verordnet: 
Dienstaufsicht des Landgerichts. Präsidenten. 
Die Dienstaussicht des Präsidenten des Landgerichts über die an diesem und an den 
Amtagerichten des Landes angestellten richterlichen Beamten äußert sich in der Ueberwachung 
einmal ihrer amtlichen Geschäftsführung, sodann ihres dienstlichen Verhaltens. 
In Bezug auf das Landgericht —8 der Präsident dabei durch den Direktor, in 
Bezug auf mil mehreren Richtern besetzte Amtsgerichte durch den die allgemeine Dienst- 
anssicht führenden derselben im Wege schriftlicher und mündlicher Berichte unterstätzt. 
Die Geschäftsführung und das dienstliche Verhalten der mil der Verwaltung der 
Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen am Amtsgerichte Greiz etwa beauftragten Land- 
gerichtsmitglieder unterliegt auch in Ansehung dieser auftragsweisen Verwaltung lediglich 
der Aussicht des Landgerichts-Präsidenten. 
Dienstaufsicht auf die Geschäftsführung bei den Gerichten. 
Das Necht der Aussicht über die Geschäftsführung der gedachten richterlichen 
Beamten übt der Präsident des Landgerichte zunächst durch Amwesenheit bei den Sitzungen 
und zwar auch den nicht öffentlichen aller am Landgerichte zu bildenden Kammern, sowie 
bei den Sihungen der Schöffengerichte, und in Terminen zu mündlichen Verhandlungen in 
bürgerlichen Rechtsstreiligkeiten bei den Amtsgerichten, so oft er diese Anwesenheit eintreten 
zu lassen für gut findet. Zum gleichen Aussichtszwecke kann er von allen bei dem Land- 
gerichte und bei den Amtsgerichten gehaltenen Akten und Büchern Einsicht fordern und 
nehmen. 
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