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Insonderheit unterliegt auch die Haltung der amtogerichtlichen Urkundensammlungen
(von Lehnbriesen, Consensurkunden und Hülfescheinen u. s. w.) sowie der Handels., Ge-
nossenschafts-, Zeichen., Muster= und Vorrechtsregister und der gerichtlichen Depositenbücher,
sowie das gerichtliche Depositenwesen überhaupt, ebenso das gerichtliche Kassenwesen, nach
Herstellung der Grund- und Hypothekenbücher aber die Führung der letzteren und der da-
rauf r*.p. habenden Geschäfste der Beaussichtigung des Landgerichtspräsidenten.
rbhn äsident des Landgerichts kann zu jeder ihm geeignet scheinenden Zeit solche
Nooischer der Gerichtsdepositen und des bezeichneten gerichtlichen Bücher- und Aktenwesens
sowie der landgerichtlichen und amtögerichtlichen Sportelkassen anordnen und vornehmen.
Er kann sich dabei durch geeignete gerichtliche Beamte beziehungsweise von zugezogenen Rech-
nungsverständigen (vergl. auch §. 45 des Gesetzes vom 26. Mai 1875) unterstüten lassen,
aber auch andere Landgerichtsmitglieder mit Ausführung dieser Visitationen beziehungs-
weise unter Ermächtigung zur Beiziehung gleicher Hülfskräfte beauftrahen. In Belreff der
Verlagskasse des Landgerichts übt er die Auisicht auch durch Attestirung der monatlichen
Lieferscheine und der jährlichen beziehungsweise halbjährlichen Verlagskassenabrechnungen.
Die Nevisionen der gerichtlichen Deposital- und Sportelkassen Verwaltungen sollen
jährlich mindestens einmal allgemeine Revisionen der Amtsgerichte je in dreijährigen Zwi-
schenräumen vorgenommen werden.
allgemeinen Revision eincs mit mehreren Amtrichtern besetzten Amtsgerichts
kann der Landgerichtöpräsident dann Abstand nehmen, wenn durch die Ergebnisse der von
dem mit der allgemeinen Dienstaussicht an demselben betrauten Amtsrichter abgehaltenen
Revision die Ueberzeugung des Landgerichtspräsidenten von der Entbehrlichkeit einer noch-
maligen Revision uns ihn selbst gerechtfertigt wird.
eber die bei jeder von ihm vorgenommenen allgemeinen Revision gemachten Wahr-
nehmungen hat sich der Landgerichtspräsident mittelst bezüglicher Berichte an Fürslliche
Landesregierung und das Oberlandegericht zu Jena im Interesse der von diesen Behör-
den ausgehenden höheren Aufsscht (vergl. §. 45 des Ausführungögesebes zum Gerichtsver-
fassungs-Gesetze) zu außern.
Dienstaussicht auf das dienstliche Verhalten der Beamten am Land-
gerichte und den Amtsgerichten.
Die Aussicht deo bandgerichtspräsidenten hal jedoch auch in der Richtung der Be-
aufsichtigung
a. der beim Landgerichte
b. der bei den Amtsgerichten des Landes angestellten Richter sowie
. der beim Landgerichte und bei den Amtagerichten angestellten nichtrichterlichen
eamten
in Ansehung ihres dienstlichen Verhaltens thätig zu sein.
Sie hat sich dabei, was die einzelnen richterlichen Beamten anlangt, auf die gehörige
Einhaltung der vorgeschriebenen Geschäftszeit, beziehungsweise auf ein pünkkliches Erscheinen
in den anberaumten öffentlichen Gerichtssitungen und auf eine angemessene Behandlung
der Subalternbeamten wie der an Gerichlöslelle auf Ladung oder ohne solche erscheinenden
Personen aus dem Publikum, was die nichtrichterlichen Beamien angeht, auf die oben