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hervorgehobenen Punkte, ũberdies aber auf die geeignete Befolgung der ihnen von den
Richtern ertheilten Anweisungen und die Beobachlung des erforderlichen Subordinations-
verhältnisses zu erstrecken.
Befugniß zu Anwendung von Ordnungsstrafen.
Auf Ordnungswidrigkeilen, die der — in der amtlichen Geschäfts-
führung (vergl. §. 2) einco Landgerichtemitgliedes oder eines Amterichters wahrnimmt
oder in Bezug auf dieselbe erfährt, ist er befugt und verpflichtet, den betreffenden richter-
lichen Beamten aufmerksam zu machen.
Gelangt der Landgerichkspräsident zur Kenntniß der Wiederholung srüher schon zum
Vorhalte gebrachter Ordnungswidrigkeilcn oder schuldhafter Verzögerung in Bezug auf die
Erledigung der Amisgeschäfte durch denselben richterlichen Beamten, so ist er besugt, ihm
deshalb seinen Tadel in angemessener Form mündlich auszusprechen, im Falle eines trot-
dem erneuten Vorkommens einer ähnlichen Abweichung von der ordnungsmäßigen Geschäfts-
führung aber ihm einen solchen Tadel seines Verhallens auch schriftlich zu ertheilen und
zugleich für den Fall weilerer Ordnungswidrigkeiten deshalbige Verichterstattung an Fürsl-
liche Eandeeregierung anzudrohen.
e lebte Form der tadelnden Aeußerung über das Verhalten eines Beamten ist
peciei die im Ordnungsstrafwege zulässige Rüge aufzufassen.
In allen gedachten Fällen hat der banlerrih,epreste zugleich das Recht und die
Obliegenheit, auf thunliche Abhülfe für die durch in der Geschäftsführung vorgekommene
Ordnungswidrigkeiten oder Verzögerungen hervorgerufenen Uebelstände zu dringen und
nach Befinden Einrichtungen anzuordnen, welche geeignet erscheinen, dem Eintritte der
gleichen Uebelstände für die Zukunft vorzubeugen.
Die richterlichen Beamten des Landgerichts und der Amtsgerichte sind zu geeigneter
Befolgung solcher — wenn auch nur mündlich gegebener — Anordnungen verpflichtet.
Die gleichen Befugnisse steben dem Landgerichtspräsidenten unter den gleichen that-
sächlichen Voraussetzungen gegenüber einem mit dem Nichtereide belegten und an einem
Gerichte des Landes beschäftigten aber noch nicht als Amtorichter angestellten Assessor in
Folge der Aussicht über die Geschäftsführung des letzteren zu.
. 5.
Gegen einen Referendar, der sich Ordnungswidrigkeiten in Betreff der ihm über-
tragenen gerichtlichen Geschäfte zu Schulden kommen läßt, kann der Landgerichlspräsident
nicht nur Vorhalt, Tadel und Rüge, sondern zum Zwecke der Abslellung solcher Ordnungs-
widrigkeiten für die Zukunft auch die Androhung und eventuelle Einziehung von Ord-
nungsstrasen bio zum Maße von 30 Mark anordnen, auch devor er zur Berichterstattung
an Fürstliche Landesregierung schreitet.
Ebenso steht ihm gegenüber den Gerichtsschreibern und den Verwaltern der gericht-
lichen Sportelkassen, gegenüber den Gerichtsschreibergehülfen und den bei der Depositen-
verwaltung thätigen Subalternbeamten sowie gegenüber den Gerichtsdienern aus Anlaß
von denselben in Bezug auf die ihnen zugewiesenen Geschäfte verschuldeten Ordnungs=
widrigkeiten oder wesentlichen Verzögerungen nicht nur das Recht des ermahnenden Vor-
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