Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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§. 8. 
Kommen Fälle von Nichteinbaltung der bestimmten Geschäftsstunden Seiten irgend 
eines Subalternbeamten an dem Landgerichte oder einem Amtsgerichte oder Zälle des un- 
pünktlichen Erscheinens oder bölligen Ausbleibens in anberaumten Gerichtssihungen ohne 
genügenden Rechtfertigungsgrund Seiten eines Gerichtoschreibers oder Gerichtsschreiberge- 
hülfen oder eines Gerichtsdieners in Betracht, welscher durch seine Stellung oder durch 
besondere Anweisung zum Erscheinen in denselben verbunden war, so kann gegen den be- 
treffenden Beamten außer dem Mittel des ermahnenden Vorhalts, des mündlichen und 
des schriftlichen Tadels (vergl. §5. 5 und 6) und noch vor Ertheilung des lezteren die 
Anordnung von Geldstrafen bis zu 30 Mark zum Zwecke der Abstellung solcher Dienstver- 
nachlässigung vom Landgerichtepräsidenten angeordnet werden, das leßztere Mittel jedoch 
nur nach vorausgegangener Androhung desselben. 
Die gleichen Geldstrafen können auch als Zwangsmittel gegen solche nichtrichterliche 
Beamte der bezeichneten Gerichte angewandt werden, welche ohne Urlaub oder sonstigen 
ausreichenden Entschuldigungogrund das Nichterscheinen im Dienstlokale während dder 
Dauer der vorgeschriebenen Geschäftszeit nach fruchtlos erhaltener Aufforderung fortsetzen 
würden. 
S. 9. 
Die in §. 8 bemerkten Ordnungsstrafen können gegen die bezeichneten Beamtenkate- 
gorien, wenn sie sich wiederholt einer entschieden unangemessenen Behandlung der Per- 
sonen aus dem an Gerichtosielle enscheinemen Mublikum schuldig machen, nach Bestimmung 
des Landgerichtspräsidenten verfügt wer 
In den Fällen aber, in welchen ein niberhaupt unehrbietiges oder den Grundsähen 
der nöthigen Subordination gegenũber den dienstlichen Anweisungen eines dazu befugten 
Richters widersprechendes Verhalten det Subalternbeamten vom vLandgerichlspräsidenten 
wahrgenommen oder zu seiner Kenntniß gelangen würde, können neben dem mündlichen 
oder schristlichen Tadel nach seinem Ermessen Geldstrafen bis zum Belrage von 50 Mark 
vom Landgerichlopräsidenten verfügt werden. 
I 
Dienstaufsicht des Amtsrichters an dem nur mit einem Amtsrichter 
besetzten Amtsgerichte 
Gegenüber den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreibergehülfen, auch insofern solchen 
die formelle Jührung der Grund= und Hypothekenbücher aufgetragen ist, gegenüber den Sportel- 
kassenverwaltern, Gerichtsdienern und sonstigen Subalternbeamten, welche an einem mit nur 
ainem Amtsrichter besetzten Amtagerichte angestellt sind, übt derselbe *71 seiner Dienst- 
aufsicht die ganz gleichen Besugnisse aus, welche nach den §§. 3, d 8 dieser Ver- 
ordnung dem bandberichtopridenen in Beziehung auf die S. u# #ubnndnP sämmtlicher 
im N befindlicher Gerichte beigelegt sind. 
edoch ist er rücksichtlich der Verfügung einer Geldstrafe in Fällen, in denen solche 
zur nie und Abstellung eines ihm selbst gegenüber hervortretenden unehrerbietigen und 
ungehorsamen Verhaltens eines Subaltern von ihm verfügt wird, auf das Maß von 15 
Mark, im Uebrigen auf das Maß von 20 Mark beschränkt. Er hat in solchen Fällen,
	        
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