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§. 8.
Kommen Fälle von Nichteinbaltung der bestimmten Geschäftsstunden Seiten irgend
eines Subalternbeamten an dem Landgerichte oder einem Amtsgerichte oder Zälle des un-
pünktlichen Erscheinens oder bölligen Ausbleibens in anberaumten Gerichtssihungen ohne
genügenden Rechtfertigungsgrund Seiten eines Gerichtoschreibers oder Gerichtsschreiberge-
hülfen oder eines Gerichtsdieners in Betracht, welscher durch seine Stellung oder durch
besondere Anweisung zum Erscheinen in denselben verbunden war, so kann gegen den be-
treffenden Beamten außer dem Mittel des ermahnenden Vorhalts, des mündlichen und
des schriftlichen Tadels (vergl. §5. 5 und 6) und noch vor Ertheilung des lezteren die
Anordnung von Geldstrafen bis zu 30 Mark zum Zwecke der Abstellung solcher Dienstver-
nachlässigung vom Landgerichtepräsidenten angeordnet werden, das leßztere Mittel jedoch
nur nach vorausgegangener Androhung desselben.
Die gleichen Geldstrafen können auch als Zwangsmittel gegen solche nichtrichterliche
Beamte der bezeichneten Gerichte angewandt werden, welche ohne Urlaub oder sonstigen
ausreichenden Entschuldigungogrund das Nichterscheinen im Dienstlokale während dder
Dauer der vorgeschriebenen Geschäftszeit nach fruchtlos erhaltener Aufforderung fortsetzen
würden.
S. 9.
Die in §. 8 bemerkten Ordnungsstrafen können gegen die bezeichneten Beamtenkate-
gorien, wenn sie sich wiederholt einer entschieden unangemessenen Behandlung der Per-
sonen aus dem an Gerichtosielle enscheinemen Mublikum schuldig machen, nach Bestimmung
des Landgerichtspräsidenten verfügt wer
In den Fällen aber, in welchen ein niberhaupt unehrbietiges oder den Grundsähen
der nöthigen Subordination gegenũber den dienstlichen Anweisungen eines dazu befugten
Richters widersprechendes Verhalten det Subalternbeamten vom vLandgerichlspräsidenten
wahrgenommen oder zu seiner Kenntniß gelangen würde, können neben dem mündlichen
oder schristlichen Tadel nach seinem Ermessen Geldstrafen bis zum Belrage von 50 Mark
vom Landgerichlopräsidenten verfügt werden.
I
Dienstaufsicht des Amtsrichters an dem nur mit einem Amtsrichter
besetzten Amtsgerichte
Gegenüber den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreibergehülfen, auch insofern solchen
die formelle Jührung der Grund= und Hypothekenbücher aufgetragen ist, gegenüber den Sportel-
kassenverwaltern, Gerichtsdienern und sonstigen Subalternbeamten, welche an einem mit nur
ainem Amtsrichter besetzten Amtagerichte angestellt sind, übt derselbe *71 seiner Dienst-
aufsicht die ganz gleichen Besugnisse aus, welche nach den §§. 3, d 8 dieser Ver-
ordnung dem bandberichtopridenen in Beziehung auf die S. u# #ubnndnP sämmtlicher
im N befindlicher Gerichte beigelegt sind.
edoch ist er rücksichtlich der Verfügung einer Geldstrafe in Fällen, in denen solche
zur nie und Abstellung eines ihm selbst gegenüber hervortretenden unehrerbietigen und
ungehorsamen Verhaltens eines Subaltern von ihm verfügt wird, auf das Maß von 15
Mark, im Uebrigen auf das Maß von 20 Mark beschränkt. Er hat in solchen Fällen,