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hoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienstfachen“
nicht in Ansab;
b) fũr Roschee-kacte ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme.
l eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem
die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.
2) Die eunnanhran beträgt für jede Mark und jeden Theil einer Mark
2 M., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahmegebühr sich
ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare
Pennigsumme aufwärls abzurunden.
IX Die Posluachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahme-
sendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat zugleich
mit der des Porto zu erfolgen.
§. 19.
Vee trage 1 Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert
ung VNark in cuiebnn eingezogen werden
Atpe gen ein Postaustrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quit-
iirte der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung
leisten *1 -bbizwigen,
Das Formular zum Auftrage ist vom Austraggeber durch Angabe seines
*-N und Wohnorts, de# Namens und Wohnorts des Zahlungöpflichtigen, sowie des
einzuziehenden Betrages auszusüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
IV Zu schristlichen Miutheilangen an den 5aoungohfiichigen ist der Postauftrag,
welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht
zu benuhben. Briefe dürfen ben Fienfrast als Anlagen to n Weigefioge werden-
V Einem Poslauftrage können mehrere Qniktungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur
gleichzeitigen Einziehung von demselben hablungablehge brigesigt werden; die Gesammt-
summe des beinzuzichenden Betrages darf jed u Betrag v 0 Mark icht übersteigen.
VI Die Vereinigung mehrerer adaihen zu einer sn ist nicht statkhaft.
VII Der Auftraggeber hat den Poslauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung
(5. 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postauftrag nachh
(Name der Postanftalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage
geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vor-
er erfolgen.
" tz Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
IX Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie für
einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange,
wie für die auf Postanweisungen eingczahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr,
insbesondere für rechlzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung
des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten
keinerlei Verpflichlung zur Ersüllung der besonderen Vorschristen des Wcchselrechts.