Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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einer jährlich wenigstens einmal vorzunehmenden Revision derselben. Die gleiche Befug- 
niß und Pflicht liegt ihm rücksichtlich der Sportelkassenverwaltung des Amtegerichts ob. 
Er kann bei diesen Revisionen die Hülfe anderer Beamten und von Rechnungsver- 
ständigen anwenden. 
In Bezug auf die Verlagskasse des Amtsgerichts übt er die Aufsicht auch durch At- 
testirung der monatlichen Lieferscheine und der jährlichen beziehungsweise halbjährlichen 
Verlagskassenabrechnungen. 
In längeren Zwischenräumen kann er auch allgemeine Revisionen, die sich auf die 
gesammte Geschäftsführung am Amtegerichte und auf die Prüfung des bezüglichen Acten- 
und Bücherwesens erstrecken, veranstalten. Ausgeschlossen ist hiervon — was das Amts- 
gericht Greiz anlangt — die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen, so lange dieselbe 
durch beauftragte Landgerichtomitglieder verwaltet wird. 
Ueber das Ergebniß dieser Revisionen berichtet er an den Landgerichtspräsidenten. 
Ueber auffällige Ordnungswidrigkeiten und ungrrechtfertigte Verzögerungen im Be- 
triebe der Geschäfte der einzelnen der Leitung der übrigen Amtsrichter unterstellten Ab- 
theilungen, welche zu seiner Kenntniß gelangen, hat er aber jeder zZeit an die gedachte 
Aufsichtsbehörde zu berichten. 
4 15. 
Er controlirt die übrigen zatun an demselben Amtsgerichte speciell rücksichtlich 
ihres dienstlichen Verhaltens (vergl. §. 3 dieser Verordnung). 
Von den in F. 6 dem Landgerichtspräsidenten beigelegten Befugnissen hat er jedoch 
den an demselben Amtsgerichte thätigen Richtern gegenüber nur das Recht ermahnender 
Vorhaltung. Er kann dieselbe durch Anschun eintretender Berichterstaltung an den 
Lmagerichlhgrsidenken für Fälle wiederholter Dienstpflichtwidrigkeiten verschärfen. 
Diese Berichterstattung hat er eintreten zu lassen, sobald er auffällige Wiederhol- 
ungen derselben im Sinne von 8. 3 dieser Verordnung wahrnimmt oder erfährt oder 
wenn bezügliche Beschwerden von Rechtsanwälten, Subalternbeamten, von Parteien oder 
anderen Personen aus dem Publikum zue werden und sich auf vorläufige Ermittelung. 
als nicht ungegründet erweisen. Die mit der allgemeinen Dienstaufsicht des damit be- 
trauten Amtörichters nach den Gesetzen biutnnpen Befugnisse werden von demselben neben 
den vorbezeichneten ausgeübt. 
IV. 
Dienstaufsicht der mit der Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige 
Rechtssachen am r e ericht. Greiz beauftragten handgerichtemitglieder 
d des Staattanwalte am Landgerichte= 
Jedem der an der Verwaltung n Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen am 
mgriche Greiz auftragsgemäß betheiligten Landgerichtsmitglieder steht rücksichtlich der 
bei dieser Behörde angrstellten Subalternbeamten die Dienstaufsicht und *x“ - der 
mit derselben für einen Amtorichter verbundenen Befugnisse zu (vergl. S. 1 
17. 
In Ausübung dieser Befugnisse bal zwor jedes der gedachten Landgerichtsmitglieder 
auch das Recht und die Pflicht, Revisionen des Amtsgerichts- Sportelkassemwesens zu ver-
	        
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