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anlafsen, soweit sich dieselbe auf das Sportelwesen der Ablheilung für nichtslreitige
Rechtssachen bezieht.
Die Ausführung dieser Kevisionen ist jedoch — unbeschadet des Rechts der gedachten
andgerichtomitglieder, jeder Zeit von den besonderen auf das Sportelwesen dieser Ab-
thällung bezüglichen Büchern Einsicht zu nehmen — dem die Dienstaussicht am Amts-
gerichte Greiz führenden Amtérichter zum Zwecke der nothwendigen Einheitlichkeit dieser
Revisionen zu überlassen.
V.
Aufsicht über die Diätisten.
5. 18.
Die im Vorbereilungsdienste für das Gerichtsschreiber-Amt oder nur als Schreiber
gegen eine irgendwie bestimmte Verg#tung für ihre Arbeiten bei den Gerichten beschäf-
tigten Personen unterliegen der Ueberwachung des an dem betreffenden Gerichte die Dienst-
aufsicht führenden Beamten, von dem sie mit Vorwissen Fürstlicher Landesregierung an-
genommen sind. Es können von demselben bei wahrnehmbaren Vernachlässigungen der
ihnen mit einer — wenn auch nur mündlichen — Instruktion aufgetragenen Verpflichl-
ungen Vorhalte, Tadel und Rügen gegen dieselben verfügt werden. Im Falle trotdem
eintretender Wiederholungen von Ordnungswidrigkeiten ist auf deren Entlassung aus ihrer
Siellung bei Fürstlicher Landesregierung von dem betreffenden Aussichtsbeamten anzutragen.
VI.
Aufsicht über das außerdienstliche Verhalten der richterlichen und nicht-
richterlichen Beamten des Landgerichts und der Amtsgerichte.
§. 19.
Auch das außerdienstliche Verhalten eines an den Gerichten angestellten Beamten
unterliegl — unbeschadel des bezüglichen Oberaufsichtsrechts Fürstlicher Landeoregierung —
der allgemeinen Aufsicht des Landgerichtspräsidenten, sowic, was die nichtrichterlichen
Beamten eines Amtsgerichto anlangt, derjenigen des betreffenden Amtsrichters.
In der bezüglichen Aufsicht über die richterlichen Beamten an einem mit mehreren
Richtern besetzten Amtsgerichte wird der Landgerichtopräsident durch den mit der allge-
meinen Dienstaufsicht Betrauten unter den gedachten mehreren Amtsrichtern unterstützt.
bassen sich richterliche Beamte ein mit ihrer Stellung nicht verträgliches und das für
sie nothwendige Ansehen in den Augen der Gerichtsunterthanen zu untergraben geeignetes
Verhalten außerhalb des Dienstes zu Schulden kommen, so wird der Landgerichtspräsident
berechtiget, ihnen deshalb ernstlichen Vorhalt zu thun.
Findet dieser Seiten des betreffenden Beamten nicht die angemessene Beachlung und
giebt derselbe in dem außerdienstlichen Verhalten wiederhollen Anlaß zu gleichem Vor-
gehen des Landgerichtspräsidenten, so hat derselbe an Fürstliche Landesregierung zu Herbei-
führung der nach Befinden der Umstände in disciplinarischer Rücksicht angezeigten Ver-
fügungen Bericht zu erftatten.