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VII.
Vertretung des kandgerichtspräsidenten in Rücksicht der Ausübung
es Dienstaussichtereht 6.
K. 2
Ist der Landgerichtspräsident durch ##ur cuhei oder Krankheit an Ausübung seiner
zulssteson behindert, so wird er in diesem Bezuge für die Dauer seiner Behin-
derung durch den Director des Landgerichts vertreten. Bei dessen Behinderung wird für
die Dauer derselben durch Anordnung Fürstlicher Landesregierung ein Landgerichtsmitglied
mit der Vertretung des Präsidenten u- des Dienstaufsichtsrechts bestimmt.
VIII.
Beschwerde.
Aus einem ermahnenden Vorhalte aeber einem mündlichen Tadel, der einem richter-
lichen oder nichlrichterlichen Beamten vom zuständigen Aufsichtsbeamten zu Theil wird,
lann, die Angemessenheit der dabei angewandten Ausdrucksweise vorausgesetzt, der Grund
zu einer Beschwerde für den Betroffenen nie hergenommen werden.
8. 22.
Erachtet sich ein Subalternbeamter durch den schriftlichen Tadel eines die Dienstauf-
sicht über ihn ausübenden Amtörichters oder Landgerichtsmitgliedes oder ein Referendar
oder Subalternbeamter durch die von einem Amtsrichter nach Maßgabe der §§. 10, 11
und 12 dieser Verordnung wider ihn verfügte Geldstrafe beschwert, so hat er die be-
treffende Beschwerde schristlich an den Landgerichtspräsidenten zu richten
Gegen die bezügliche Entscheidung P#i ist eine weitere Deschuene nicht zulässig.
S. 2
Hat der Landgerichtspräsident gegen * Subalternbcamten einen schriftlichen Tadel
oder eine in Geld beftehende Ordnungsstrafe verfügl, so geht eine dawider statthafte Be-
schwerde an Fürstliche Landesregierung.
24.
Erachtet sich ein richterlicher Beamter durch einen auf Grund der Dssiseeng dieser
eror vom Landgerichtspräsidenten erhaltenen schriftlichen Tadel beschwert, so geht
seine Beschwerde an das Oberlandesgericht; wider die Entscheidung desselben steht die
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung et
Allgemeine bea
In Geldbußen beslehende —xm?e welche nach den vorslehenden Bestimm-
ungen gegen Referendare und Subalternbeamte verfügt werden können, erlangen sofort
mit der vom zuständigen Aufsichtsbeamten schriftlich erfolgten Verfügung und deren Be-
kanntmachung an den davon Betroffenen die Velhtrecbarten.
8. 26.
Die gezahlten oder eingehobenen 35 der Ordnungsstrafen dieser Art fließen zu
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