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dem zur Dieposition Fürstlicher Landesregierung gestellten Fonds, welcher zur Gewährung
von Remunerationen an Beamte zu dienen bestimmt isl.
27.
Diseipk inarstrafen.
Macht sich ein richterlicher oder nichtrichterlicher Beamter betreffs seiner Geschäfts-
führung oder überhaupt innerhalb oder außerhalb des Dienstes eines solchen Verhaltens
schuldig, daß damit förmliche Strafverweise, Disciplinargeldstrafen, Strafversetz=
ung mit Besoldungs- und Rangminderung oder andere Diseiplinarcorrectivmittel oder
selbst Dienstentlassung oder Dienstentsetzung gerechtfertiget erscheinen, so ist von einem
solchen Verhalten des betreffenden Beamten Fürstlicher Landesregierung Kenntniß zu geben,
welche nach Befinden die Einleitung des gesetzlichen Disciplinarverfahrens gegen ihn an-
ordnen wird (vergl. §. 48 des Ausführungs-Gesetzes zum Gerichtverfassungs-Gesebe).
Die gegenwärtige Verordnung zits gleichzeiiig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze
für das Deutsche Reich in Kraft.
Greiz, den 4. September 1879. „% 6
Fürstlich Raußen. Landesreglerung.
aber.
C. Perthes.
39. Regierungsverordnung vom 5. September 1879,
einige Ausführungsbestimmungen zur Strafproceßordnung flir das Deutsche
Reich betreffend.
Mit Hoöchstlandesherrlicher Genehmigung wird auf Grund der 55. 39, 420, 483
der Strasprocepordnung, auf Grund ferner von F. 24 alin. 1 der Letrhrenocunng für
Gerichtsvollzicher und von F. 7 des Landesgesetzes vom 7. Mai 1 sowie zu Aus-
führung verschiedener auf die Strafvollstreckung Bezug habender Loscni der Straf.
procehordnung das Folgende verordnet:
I.
Zu F. 39 der Strafproceßordnung.
Vereinfachte Zustellung.
Für den Nachweis einer amtlich angeordneten durch den Gerichtsvollzieher ausgeführten
Zustellung
a. in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren (§5. 156 bis 175 der
Strasproceßordnung.)
b. ferner in der Voruntersuchung (§§. 176 ff. der Strasproc.-Ordn.),
c. in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung (§§. 481 ff. der Strasproc.-Ordn.),
4. in den nach landeögesetzlichen Vorschristen zu behandelnden Forst- und Feld=
rügesachen (6S. 4 und 7 ve, ⅜ vom 7. Mai 1879 zu dem
Gesetze vom 29. December 1