Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Reisekosten und Auslagen des Gerichtovollziehers oder für die Bestellung durch die Post 
in Ansatz zu bringen. 
Die ichruuch vom Antragsteller zu verlegenden Kosten werden bei nachgehends er- 
solgender Privatanklage als Theil der Kosten des Rechtsstreits behandelt (vergl. S. 471 
der Civilprozeßordnung). 
8. 1 
In denjenigen “E7* in welchen vor 10 Erhebung der Auge wegen Beleidigung 
ein Sühneversuch nach Maßgabe der Vorschrift von F. 420 der Strafprozeßordnung 
nicht erforderlich war, sowie in den Jällen, in welchen nach §. 232 des Reichsstrafgesetz- 
buchs die Zurücknahme eines bei Gericht gestellten Antrages auf Bestrasung leichter vor- 
sätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzungen zulässig ist, hat, dafern wegen solcher Ve- 
leidigungen oder Körperverlehungen nach S. 414 der Strahratherdnung Privatan- 
klage erfolgt, das ## das bezügliche Hauptverfahren zuständige Amtsger icht (vergl. §. 27 
Nr., 3 F. 425 der Strafprozeßordnung) vor Eröffnung desselben einen Hsrarsah 
zwischen den Parteien kostenfrei zu veranstalten. Es kann dies noch in dem zur Haupt- 
verhandlung angesetzten Termine geschehen. 
Bestimmungen in ae, der Strafvollstreckung. 
Die Strafvollstreckung erfolgt in den L Maßgabe der Strasprozeßordnung zur 
Zuständigkeit der Schwurgerichte und der landgrrichuchen Strafkammern gehörigen Straf- 
sachen in Gemäßheit der Vorschriften der §§. s 495 der Strafproceßordnung 
durch die Staatsanwaltschaft am Landgerichte 1 
Sobald ein von dem Schwurgerichte . der zuständigen landgerichtlichen Straf- 
kammer (vergl. §. 494 der Strasprozehordnung mit §. 82 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 
gefälltes Strafurtheil — in seinem ganzen Umfange oder, falls es durch rechtzeitig ein- 
gebrachte Revisionsanträge theilweise angefochten ist, bezüglich des nicht angefochtenen 
Theils — rechtskräftig geworden ist, hat der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz 
eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit — beziehungsweise rücksichtlich des nicht 
angefochtenen Theils — versehene beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel der in §. 11 
* (Slaalanwaltscheft beziehungsweise durch Zastellung vorzulegen. 
e hat der Gerichtsschreiber des Gerichis erster Instanz nach Eingang der 
cusoelle des Revisionsgerichts zu thun, falls und soweit darutch auf Strafe erkannt, 
beziehungsweise das Strafurtheil erster Instanz aufrecht erhalten ist. 
Gleichzeitig mit der vollstreckbaren Ausferkigung des erstinlenüchen Strafurtheils 
hat der bezeichnele Gerichtoschreiber, wenn nicht die Untersuchungsacten durch Gerichtsbe- 
schluß an die in F. 11 bcezeichnete Staatsanwalischaft abgegeben werden, was von dieser 
verfügt werden kann, eintretenden Falls eine Bescheinigung über die Dauer einer nach 
482 der Strafprozeßordnung auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe etwa anzu- 
rechnenden Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 
In den Fgällen des §. 386 der Strafprozetßordnung hat der Gerichtsschreiber eine 
beglaubigte Abschrift des das Rechtsmitlel als unzulässig verwerfenden Beschlusses, auch
	        
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