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unerwartet der Zustellung desselben an den Beschwerdeführer, der Staatsamwaltschaft zu
Händen zu bringen.
Auf
S. 13.
Grund der vom Gerichlsschreiber ertheilten vollstreckbaren Ausfertigung der
Strafurtheile (F. 12) ist von der Staatsanwaltschaft (§. 11) für eine thunlich unge-
säumte und den Stelehlihen Vorschriten entsprechende Vollslreckung der rechtskräftig er-
kannten Strafen Sorge zu trage
Insbesondere gehört zur Kusgote derselben
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die von Amtswegen und ohne Antrag des Verurtheilten erforderliche Berichter-
stattung an Fürstliche Landcsregierung in dem Falle, wenn ein von dem Schwur-
gerichtshofe des Landes in einem von dem Landgerichte zu Greiz an denselben
venwiesenen Straffalle gefälltes Todeturtheil rechtskräftlg ist, zum Zwecke der
durch Vermittelung Fürstlicher Landesregierung zu geschehenden Einholung der
höchsten Entschließung über den Gebrauch des landesherrlichen Begnadigungs-
rechts,
die Anordnung der durch die Vorschriften in §. 485 der Strafprozeßordnung
bedingten Maßnahmen und die Ucherwachung der Ausführung derselben,
die Anordnung und Leilung des in F. 486 der Strafprozeßordnung in Bezug
auf die Vollziehung der Todesstrafe worgeschriebenen Verfahrens nach voraus-
hängiger Einholung der Bestimmung Fürstlicher Landeregierung über das bei
der Enthauptung des Verurtheilten anzuwendende Hinrichtungsmittel (vergl.
Art. 6 des mit —i Verorduung vom 5. September 1868.
publieirten Gesetzes),
in Bezug auf Vollziehung von Freiheitsstrafen die slets schristlich zu ertheilende
Anordnung der Ueberführung oder Einlieserung ded Verurtheilten in das Straf-
gefängniß oder die Strafanstalt, die Ausstellung einer erforderlichen Aufnahme-
Legitimation und die Fürsorge für Zufertigung einer beglaubigten Abschrift von
dem verfügenden Theile des bezüglichen Strafurtheils oder der Strafverfügung
sowie sonstiger instructionsmäßiger Mittheilung an die betreffende Strafanstalts-
Verwaltung, soweit es sich um die Einlieferung des Verurtheilten in eine solche
handelt,
. die in den Fällen des F. 487 der Strasprozeßordnung von Amtswegen, in
den Fällen des §. 488 der Strafprozeßordnung auf den Antrag des Ver-
urtheilten zu bewirkende Entschließung über die Aufschiebung der Strafvoll-
streckung,
die Herbeiführung der nach den §5. 490, 492, 493 erforderlich werdenden
gerschichen Entscheidungen,
die Anordnung der Entlassung eines Bestraften aus der Strafanstalt beziehungs-
weise dem Strafgefängnisse, wenn dieselbe in Jolge einer Höchsllandesherrlichen
Gnadenentschließung einzutreten hat oder als eine vorläufig auf Grund der
§. 23 bis 25 des Strafgesetzbuchs von Fürstlicher Landesregierung verfügte
oder durch geistige oder körperliche Krankheit des Bestraften, endlich aus ande-
ren Ursachen nolhwendig wird,